[Ipoa_forum_archiv] [IP-OA_Forum] Fw: [InetBib] § 38 und § 137l UrhG
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hier eine weitere Fachmeinung zu den Einschätzungen zu § 137l
Die Diskussion hierzu läuft ja eher über Inetbib, aber ich wollte dies nicht
vorenthalten (wie auch andere, alles im Inetbib-Archiv).
Beste Grüße
Rubina Vock
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From: "Eric Steinhauer" <eric.steinhauer@myfaz.net>
Sent: Thursday, May 20, 2010 9:53 PM
To: <inetbib@ub.uni-dortmund.de>
Subject: [InetBib] § 38 und § 137l UrhG
Liebe Liste,
ich stimme Herrn Graf zu. Die Ausführungen von Kreutzer, den ich im
Übrigen sehr schätze, zu § 137l UrhG bei Altverträgen kann ich nicht
teilen.
Wenn Autoren von Aufsätzen und anderen unselbständigen Werken keinen
expliziten Vertrag abschließen, was der Regelfall in den
Geisteswissenschaften ist, dann erwirbt der Verleger Rechte im Umfang von
§ 38 UrhG.
Richtig ist, dass der Verleger ausschließliche Rechte erwirbt. Diese
Rechte erwirbt er aber nur für die Dauer eines Jahres. Danach hat er nur
noch einfache Rechte.
Wir reden über die unbekannte Nutzungsart "Online-Publikation". Diese
Nutzungsart war bis 1995 unbekannt. § 137l UrhG kann daher nur für
Publikationen greifen, die vor 1995 erschienen sind. Soweit für diese
Publikationen § 38 UrhG zur Anwendung kommt, weil eben kein ausdrücklicher
Vertrag geschlossen wurde, dann hat der Verleger spätestens 1996 nur noch
einfache Nutzungsrechte.
§ 137l UrhG ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Seine Anwendbarkeit
setzt die Inhaberschaft von zeitlich unbegrenzten (!) ausschließlichen
Nutzungsrechten voraus. Ausschließliche Rechte, die § 38 UrhG vermittelt,
sind aber zeitlich befristet und genügen für § 137l UrhG nicht.
Soweit es um die Frage geht, ob Autoren einer Bibliothek einfache
Nutzungsrechte an vor 1995 erschienenen Publikationen, bei denen kein
expliziter Verlagsvertrag geschlossen wurde, übertragen können, findet §
137l UrhG auf Altverträge KEINE Anwendung. Das ist allgemeine Meinung.
Nachlesen kann man das bei Schulze, in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl.,
2008, § 137l, Rn. 30.
Die (strittige) Frage, ob Verlage gleichwohl in der Lage sind, aufgrund
ihrer ausschließlichen Rechte an einer Sammlung, diese als ganze online zu
stellen, ohne dass es schädlich ist, dass der Verlag nach § 38 UrhG nach
einem Jahr nur noch einfache Rechte an dem einzelnen Werk hat, muss
Autoren und Bibliotheken nicht interessieren. Für die Einzelverwertung des
Werkes außerhalb der Sammlung bleibt es dabei, dass der Verlag nur ein
einfaches Recht hat und damit § 137l UrhG nicht anwendbar ist, vgl.
Schulze aaO..
Kurz gesagt gilt: Ist ein Aufsatz vor 1995 erschienen und haben Verlag und
Autor keinen ausdrücklichen Vertrag abgeschlossen, dann kommt § 137l UrhG
für diesen Aufsatz nicht zur Anwendung, wenn er separat auf dem Server
einer Bibliothek publiziert werden soll.
Viele Grüße
Eric Steinhauer
--
Dr. jur. Eric W. Steinhauer
Universitaetsbibliothek Hagen
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