Liebe Kolleginnen und Kollegen, hier eine weitere Fachmeinung zu den Einschätzungen zu § 137lDie Diskussion hierzu läuft ja eher über Inetbib, aber ich wollte dies nicht vorenthalten (wie auch andere, alles im Inetbib-Archiv).
Beste Grüße Rubina Vock -------------------------------------------------- From: "Eric Steinhauer" <eric.steinhauer@myfaz.net> Sent: Thursday, May 20, 2010 9:53 PM To: <inetbib@ub.uni-dortmund.de> Subject: [InetBib] § 38 und § 137l UrhG
Liebe Liste,ich stimme Herrn Graf zu. Die Ausführungen von Kreutzer, den ich im Übrigen sehr schätze, zu § 137l UrhG bei Altverträgen kann ich nicht teilen.Wenn Autoren von Aufsätzen und anderen unselbständigen Werken keinen expliziten Vertrag abschließen, was der Regelfall in den Geisteswissenschaften ist, dann erwirbt der Verleger Rechte im Umfang von § 38 UrhG.Richtig ist, dass der Verleger ausschließliche Rechte erwirbt. Diese Rechte erwirbt er aber nur für die Dauer eines Jahres. Danach hat er nur noch einfache Rechte.Wir reden über die unbekannte Nutzungsart "Online-Publikation". Diese Nutzungsart war bis 1995 unbekannt. § 137l UrhG kann daher nur für Publikationen greifen, die vor 1995 erschienen sind. Soweit für diese Publikationen § 38 UrhG zur Anwendung kommt, weil eben kein ausdrücklicher Vertrag geschlossen wurde, dann hat der Verleger spätestens 1996 nur noch einfache Nutzungsrechte.§ 137l UrhG ist zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Seine Anwendbarkeit setzt die Inhaberschaft von zeitlich unbegrenzten (!) ausschließlichen Nutzungsrechten voraus. Ausschließliche Rechte, die § 38 UrhG vermittelt, sind aber zeitlich befristet und genügen für § 137l UrhG nicht.Soweit es um die Frage geht, ob Autoren einer Bibliothek einfache Nutzungsrechte an vor 1995 erschienenen Publikationen, bei denen kein expliziter Verlagsvertrag geschlossen wurde, übertragen können, findet § 137l UrhG auf Altverträge KEINE Anwendung. Das ist allgemeine Meinung.Nachlesen kann man das bei Schulze, in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., 2008, § 137l, Rn. 30.Die (strittige) Frage, ob Verlage gleichwohl in der Lage sind, aufgrund ihrer ausschließlichen Rechte an einer Sammlung, diese als ganze online zu stellen, ohne dass es schädlich ist, dass der Verlag nach § 38 UrhG nach einem Jahr nur noch einfache Rechte an dem einzelnen Werk hat, muss Autoren und Bibliotheken nicht interessieren. Für die Einzelverwertung des Werkes außerhalb der Sammlung bleibt es dabei, dass der Verlag nur ein einfaches Recht hat und damit § 137l UrhG nicht anwendbar ist, vgl. Schulze aaO..Kurz gesagt gilt: Ist ein Aufsatz vor 1995 erschienen und haben Verlag und Autor keinen ausdrücklichen Vertrag abgeschlossen, dann kommt § 137l UrhG für diesen Aufsatz nicht zur Anwendung, wenn er separat auf dem Server einer Bibliothek publiziert werden soll.Viele Grüße Eric Steinhauer -- Dr. jur. Eric W. Steinhauer Universitaetsbibliothek Hagen http://www.steinhauer-home.de -- http://www.inetbib.de
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