Hallo Roland
In unserem Rechtsgutachten für die Schweiz wurde diese Thematik von den Juristen so beantwortet: Bezieht sich die Erlaubnis aber explizit nur auf die Publikation auf der persönlichen Internet-Seite des Urhebers, so kann darunter nicht auch das Repositorium der Universität, bei der er angestellt ist, verstanden werden. Eine solche Auslegung ginge zu weit. Hingegen steht es dem Autor oder Betreiber des Repositoriums frei, auf die persönliche Internet-Seite des Urhebers und das dort zugängliche Werk einen Hyperlink zu setzen.http://www.oai.uzh.ch/de/urheberrechtcopyright/faqs-zum-rechtsgutachten/verlagsvertraege (Frage 15) Ich schätze aber die Ausgangslage stellt sich etwas anders dar, wenn die Publikationen aus dem Repository in die persönliche Webseite eines Autors eingebunden werden. Vielleicht mag ein Jurist bei dieser Konstellation argumentieren, dass es entscheidend ist, wo die Publikation gespeichert ist. Und da dies ja meistens das Repository ist, es dennoch als eine zu weite Auslegung empfinden. Deshalb würde ich zwei Optionen zur Wahl stellen:
Christian Am 16.08.12 14:11, schrieb Roland Roth-Steiner: Hallo Liste, -- Christian Gutknecht Universität Zürich Hauptbibliothek Forschungsbibliothek Irchel Winterthurerstrasse 190 CH-8057 Zürich Tel. +41 44 63 54162 www.hbz.uzh.ch www.oai.uzh.ch christian.gutknecht@hbz.uzh.ch -- Open Access Publikationsfonds der Universität Zürich: http://www.oai.uzh.ch/de/an-der-uzh/funding/publikationsfonds |