[IP-OA_Forum] OA-Rechte bei Allianz- und Nationallizenzen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
an der UB Kassel ist aktuell ein Frage im Umgang mit den OA-Rechten im
Rahmen von Allianz- (AL) und Nationallizenzen (NL) aufgetreten. Ganz
konkret geht es um die OA-Rechte der AL/NL zu AIP Journals und RSC
Journals. Laut Tabelle mit den OA-Rechten auf www.nationallizenzen.de
sind für AIP die Autoren berechtigt, das Verlags-PDF ohne Embargo auf
ein institutionelles Repositorium einzustellen. Bei RSC gibt es ein
Embargo von 12 Monaten mit Berechtigung für Autoren und ihre Institutionen.
Von der TIB als Verhandlungsführerin beider Lizenzen wurde uns
mitgeteilt, dass eine OA-Klausel nur für ihre neueren AL-Verträge ab
2011 besteht, nicht aber automatisch auch für die älteren NL-Verträge.
Bei AIP und RSC bestehe entgegen der Angabe in der Tabelle
"Nationallizenzen" folglich derzeit kein Recht zur
OA-Zweitveröffentlichung, was zeitnah in der Tabelle korrigiert werden
soll. Zudem wurde uns erläutert, dass das Zweitveröffentlichungsrecht im
Rahmen der AL nur während der Laufzeit der jeweiligen Lizenz genutzt
werden darf. Läuft eine Lizenz z.B. bis Ende 2016, so dürfen ab Januar
2017 keine Veröffentlichungen aus 2016 und den vorangegangen Jahren des
ausgelaufenen Lizenzzeitraums mehr zweitveröffentlicht werden. Bei einem
Embargo von z.B. 12 Monaten wären somit die OA-Rechte für
Veröffentlichungen im letzten Lizenzjahr streng genommen gar nicht mehr
nutzbar. Die TIB wies uns darauf hin, dass diese Problematik in der
Allianz-AG thematisiert werden soll und verweist uns bis dahin auf die
Verlags-Policies, die in diesen beiden Fällen die Einstellung in ein
Repositorium mit Einverständnis der Autoren ermöglichen.
Da wir die Handreichung zu OA-Rechten auf www.nationallizenzen.de bisher
anders interpretiert hatten und uns bei der Einstellung von
Zweitveröffentlichungen auf die Tabelle verlassen haben, stehen wir nun
vor der Frage, wie wir künftig damit umgehen sollen. Gelten die
Informationen der TIB auch für AL und NL anderer verhandlungsführender
Bibliotheken? Offenbar gibt es hier noch rechtliche Graubereiche, die
nicht eindeutig geklärt sind. Da uns die Thematik inzwischen eher
undurchsichtig erscheint, überlegen wir, Zweitveröffentlichungen nur
noch aufgrund der Verlags-Policies vorzunehmen und die OA-Rechte aus AL
und NL nicht mehr zu nutzen.
Wir sind daran interessiert zu erfahren, wie andere Bibliotheken und
Institutionen damit umgehen bzw. ob das Problem dort bekannt ist und wie
es bewertet wird.
Freundliche Grüße
Tobias Pohlmann
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Dr. Tobias Pohlmann
Universitätsbibliothek Kassel -
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