Verehrte Kolleginnen und Kollegen,gestern hat nun der VGH Mannheim offiziell bestätigt, dass die Hochschulsatzung der Universität Konstanz (genauer: die entsprechende Vorgabe des neuen Landeshochschulgesetzes in Baden-Württemberg) vor das Bundesverfassungsgericht kommt, siehe die Pressemitteilung unter http://vghmannheim.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Zweitveroeffentlichungspflicht+von+Hochschullehrern_+Verwaltungsgerichtshof+ruft+Bundesverfassungsgericht+an
Nicht zuletzt wegen dieser Entwicklung freue ich mich auf die Urheberrechtstagung kommende Woche, zu der uns die Kollegen/innen der SUB Göttingen sowie die Urheberrechtsexperten Prof. Spindler und Prof. Wiebe einladen: Dort wird der Bundesverfassungsrichter Paulus die key note "Verfassungsrecht und Urheberrecht" halten. Wenn das nicht vielversprechend ist... (http://www.urheberrechtstagung.de/)
Mir ist bislang rechtlich nicht nachvollziehbar, wie es in diesem Zusammenhang von Verlagsseite zu Aussagen kommen kann wie zum Beispiel: "Nach Meinung der Mannheimer [Richter] ist die Open-Access-Vorgabe im Landesgesetz mit der im Grundgesetz verankerten Wissenschaftsfreiheit unvereinbar" (https://www.buchreport.de/2017/11/07/verfassungsgericht-prueft-open-access-klausel/). Nach der Pressemitteilung des VGH Mannheim (s.o.) geht die rechtliche Prüfung bislang ausschließlich zu Gesetzesgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern. Die für uns überaus bedeutsamere Rechtsfrage, ob eine Open Access-Zweitveröffentlichungspflicht mit der Wissenschaftsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz vereinbar ist, wird nicht erwähnt. Oder?
Viele Grüße - vllt. bis morgen beim Workshop des Aktionsbündnisses (http://urheberrechtsbuendnis.de/workshop112017.html)! Thomas Hartmann (FIZ Karlsruhe)