Liebe Gemeinde, aus meiner Sicht ist die Formulierung: „Die Inhalte dieser Handreichung werden…“ ungünstig gewählt. Zutreffend müsste es heißen: „Diese Handreichung wird…“. Schutzgegenstand ist die Handreichung als solche. Bei Sammelwerken muss man differenzieren
zwischen den einzelnen darin enthaltenen, selbstständig schutzfähigen Elementen und der Zusammenstellung als eigenständigem Ausdruck schöpferischer Leistung in Gestalt von Auswahl und Anordnung. Auch hier wäre die gewählte Formulierung m.E. zu vermeiden und
stattdessen ein differenzierender Lizenzhinweis anzubringen. Dadurch ist aus meiner Sicht bereits begrifflich ausreichend offenbar, dass Schutzgegenstand nicht isoliert eine als Zitat in Bezug genommene Text-, Bild-, Film- oder Musikstelle o.ä. sein kann, sondern nur das gesamte, dieses Zitat in
seiner ganzen Gestalt – also einschließlich der zwingend erforderlichen gedanklichen Brücke zum eigenen schöpferischen Schaffen und den erforderlichen Quellenangaben – enthaltende Werk, das der Lizenzgeber zur Verfügung stellt. Für Werke, die mittels divers lizenzierten Inhalten, sei es aufgrund gesetzlicher Lizenzen in den urheberrechtlichen Schranken, sei es aufgrund der Erlaubnis eines Rechteinhabers für den Einzelfall o.a., gestaltet sind, kann man zielführender
einleiten mit: „Soweit nicht anders gekennzeichnet dürfen Sie die einzelnen Inhalte dieser Handreichung unter den Bedingungen der …“ Damit wären sogar Zitate erfasst, vorausgesetzt, die Quellenangabe passt, denn diese stellt ja eine solche „andere Kennzeichnung“
dar. Herzliche Grüße Michael Weller Rechtsanwalt Senior Berater IT-Compliance eBusiness-KompetenzZentrum gUG (haftungsbeschränkt) Europaallee 10 | 67657 Kaiserslautern Tel.: +49 631 205601-801
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DE300684129 Autorisiertes Beratungsunternehmen im Förderprogramm go-digital (www.bmwi-go-digital.de) Von: Talke, Armin <Armin.Talke@sbb.spk-berlin.de>
Liebe Collegae, ich bin noch nicht lange auf dieser Liste, daher weiß ich nicht, ob das schon einmal Thema war: Zitierte Inhalte sind nämlich
nicht Teil einer CC-Lizenz (und können das auch nicht sein). Siehe auch hier:
„Indicate rights not covered by the license. Prominently
mark or indicate in a notice any rights held by third parties,
such as publicity or trademark rights.
This includes any content you used under exceptions or limitations to copyright, and any third party content used under another license (even if it is the same CC license as you applied).” Daher sollte man m.E. prominent einen Hinweis anbringen:
„Die Inhalte dieser Handreichung werden unter der Lizenz CC by 3.0 Deutschland (https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de) bereitgestellt. Dies
gilt nicht für zitierte Inhalte anderer Autoren.“ Wurde das in OA-Kontexten schon diskutiert ? Könnte man vielleicht bei der Lizenzierung für Repositories per default mit einbauen ? viele Grüße Armin Talke ________________________________________ Armin Talke, LL.M. Fachreferent für Politikwissenschaft / Referent für Rechtsfragen
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