Liebe Kollegen und Kolleginnen,unten eine Stellungnahme zur Mail von Klaus Graf betreffend den juristischen Laitfaden.
http://open-access.net/de/austausch/news/news/anzeige/juristischer_leitfaden_zu/ Beste Grüße Rubina Vock -------------------------------------------------- From: ""Müller, Harald"" <hmueller@mpil.de> Sent: Thursday, May 20, 2010 9:20 AM To: "Internet in Bibliotheken" <inetbib@ub.uni-dortmund.de>Subject: Re: [InetBib] Paragraph 137 l UrhG ist angesichts von Paragraph 38UrhG bei Zeitschriftenartikeln in der Regel nicht anwendbar
Liebe LeserInnen!In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die Mail von Herrn Graf sofort löschen bzw. ignorieren. Seine juristischen Überlegungen und Schlußfolgerungen würden ihm in einem juristischen Examen die niedrigst mögliche Punktzahl einbringen,nämlich NULL Punkte.Zitat Graf: "Wenigstens in den Geisteswissenschaften kann davon ausgegangen werden, dass früher keine Verträge abgeschlossen wurden, also die Befristung aufein Jahr nach § 38 UrhG gilt."Selbstverständlich wird jedesmal ein Vertrag abgeschlossen (durch Angebot undAnnahme), wenn eine Person ein Manuskript zwecks Veröffentlichung an einenVerlag gibt. Sofern der Vertrag nicht schriftlich vorliegt, richten sich dieVertragsbedingungen nach der urheberrechtlichen Zwecksübertragungslehre. Zitat WIKIPEDIA:"Die Zweckübertragungslehre besagt, dass ein Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, wie es der Vertragzweck unbedingt erfordert. Diesfolgt aus § 31 UrhG. Der entsprechende Absatz lautet: "1Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nichtausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. 2Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weitNutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt." - § 31 Abs. 5 UrhG"Wenn schon das Gesetz davon ausgeht, daß bei der Übertragung von Nutzungsrechtennicht immer alle Details zweifelsfrei dokumentiert werden, sollte man alsUrheber im eigenen Interesse alle Vorsichtsmaßnahmen einsetzen. Deshalb solltendie Empfehlungen von Herrn Dr. Kreutzer DRINGENST befolgt werden. Mit freundlichen Grüßen -- Dr. Harald Müller Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht / Bibliothek Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law / Library Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593 Mail: hmueller@mpil.de -----Original Message----- From: inetbib-bounces@ub.uni-dortmund.de [mailto:inetbib-bounces@ub.uni-dortmund.de] On Behalf Of Klaus Graf Sent: Wednesday, May 19, 2010 11:40 PM To: Internet in BibliothekenSubject: [InetBib] Paragraph 137 l UrhG ist angesichts von Paragraph 38 UrhG beiZeitschriftenartikeln in der Regel nicht anwendbar Die gegenteilige Empfehlung im neuen Leitfaden sollte ignoriert werden: http://archiv.twoday.net/stories/6344762/ Klaus Graf -- http://www.inetbib.de -- http://www.inetbib.de
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