Am 8. August 2012 19:23 schrieb <bag@bag-verlag.de>: > Sehr geehrter Herr Lüke, > > wie Sie der Diskussion entnehmen ist das ein heiß diskutiertes Feld. > > Zu unterscheiden sind hier Urheberrecht, Nutzungsrecht und Leistungsschutzrecht. > Herr Graf hat dies auf seinen Seiten zum "Kunstrecht.de" vor Jahren gut dargestellt. Das bin jedenfalls nicht ich. > > Als Autor haben Sie ein Urheberrecht. Das ist nicht übertragbar und verbleibt immer bei Ihnen und dann bis 70 Jahre nach Ihrem Tod bei Ihren Erben. > Als Autor vergeben Sie (mit oder ohne Vertrag) ein Nutzungsrecht an den Verlag. > Der Verlag produziert ein Buch und hat dann ein Leistungsschutzrecht. Das ist falsch. Der Verlag hat kein Leistungsschutzrecht. > Die gelayoutete Version unterliegt dem Leistungsschutzrecht des Verlages. Das ist falsch. Es existiert kein solches Leistungsschutzrecht des Verlags in Deutschland (anders als im UK: 25 Jahre auf das Seitenlayout). > Aber wenn Sie das PDF des Verlages auf Ihrer Homepage frei zugänglich machen, verstoßen Sie gegen das Leistungsschutzrecht des Verlages. Das ist falsch. Ich habe die maßgeblichen Ausführungen von Steinhauer verlinkt, da aber die Verlage beharrlich Falschinformationen verbreiten darf ich nochmals hinweisen auf: http://archiv.twoday.net/stories/4618318/ mit weiteren Angaben. Klaus Graf