Salut: Ich gehe davon aus, daß der Autor seinen Aufsatz vor dem Einreichen ins Repositorium stellen darf, denn da ist er noch keinerlei Vertrag eingegangen. Darf er ihn, wenn nichts vereinbart wurde, auch nach dem Einreichen, aber vor dem Erscheinen ins Repositorium stellen? Wichtig ist, worauf auch Herrn Grafs Kommentar hinweist: § 38 Abs. 1 Satz 2 wird lauten: "Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist." Besten Gruß, Daniel von Wachter -- Prof. Dr. Dr. Daniel von Wachter http://von-wachter.de, daniel@von-wachter.de Direktor, Internationale Akademie für Philosophie im Fürstentum Liechtenstein, Im Schwibboga 7, FL-9487 Bendern