Salut:
Ich gehe davon aus, daß der Autor seinen Aufsatz vor dem Einreichen ins
Repositorium stellen darf, denn da ist er noch keinerlei Vertrag
eingegangen. Darf er ihn, wenn nichts vereinbart wurde, auch nach dem
Einreichen, aber vor dem Erscheinen ins Repositorium stellen?
Wichtig ist, worauf auch Herrn Grafs Kommentar hinweist:
§ 38 Abs. 1 Satz 2 wird lauten:
"Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit
Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich
zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist."
Besten Gruß,
Daniel von Wachter
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Prof. Dr. Dr. Daniel von Wachter
http://von-wachter.de, daniel@von-wachter.de
Direktor, Internationale Akademie für Philosophie im Fürstentum
Liechtenstein, Im Schwibboga 7, FL-9487 Bendern
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