Liebe Kolleginnen und Kollegen,
vor Kurzem erschien die aktuelle Ausgabe der Forschung & Lehre, welche sich mit einem Spezial dem Thema Open Access nähert.
Die komplette Ausgabe kann hier http://www.forschung-und-lehre.de/wordpress/Archiv/2015/ful_02-2015.pdf heruntergeladen werden. In diesem Heft findet sich auch ein Beitrag von Prof. Dr. Gerald Spindler, in welchem sich folgendes Zitat finden lässt:
„Allerdings gilt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen, so muss es sich um einen Beitrag handeln, „der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist“. Ob auch die Universitäten oder Max-Planck-Institute etc. davon erfasst sind, ist bislang ungeklärt; zumindest für die Drittmittelforschung etwa durch die DFG greift dieses Recht jedoch ein.“
Das geht so ziemlich gegen alles, was ich bisher zu dem Thema gelesen hatte, da es meines Wissens immer als gegeben betrachtet wurde, dass MPG-Wissenschaftler auf jeden Fall Nutznießer des neuen vierten Absatzes in § 38 UrhG sein würden, da es sich bei einem MPI um eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung handelt. Ist das also wirklich umstritten oder ist vielmehr nicht nur umstritten, warum nur zum Beispiel MPI Nutznießer sind und die Universitäten nicht?
Mit den besten Grüßen
David Schröder-Micheel
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Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Max Planck Institute for Comparative and International Private Law
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