Liebe Kolleginnen und Kollegen, „Allerdings gilt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen, so muss es sich um einen Beitrag handeln, „der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten
Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist“. Ob auch die Universitäten oder Max-Planck-Institute etc. davon erfasst sind, ist bislang ungeklärt; zumindest für die Drittmittelforschung
etwa durch die DFG greift dieses Recht jedoch ein.“ Das geht so ziemlich gegen alles, was ich bisher zu dem Thema gelesen hatte, da es meines Wissens immer als gegeben betrachtet wurde, dass MPG-Wissenschaftler auf jeden Fall Nutznießer des neuen vierten Absatzes in § 38 UrhG sein würden,
da es sich bei einem MPI um eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung handelt. Ist das also wirklich umstritten oder ist vielmehr nicht nur umstritten, warum nur zum Beispiel MPI Nutznießer sind und die Universitäten nicht? Mit den besten Grüßen David Schröder-Micheel -- Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht Max Planck Institute for Comparative and International Private Law Mittelweg 187 D-20148 Hamburg e-mail:
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