** Doppelempfang bitte ich zu entschuldigen. ** Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, seit dem 1.1.2014 ermöglicht das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) ja bekanntlich aufgrund der Regelungen in seinem §38 (4) die Zweitveröffentlichung insbesondere von wissenschaftlichen Zeitschriftenaufsätzen unter bestimmten Voraussetzungen. Es handelt sich hierbei um ein den AutorInnen der gem. §38 (4) UrhG prinzipiell „zweitveröffentlichungsfähigen“ Texte persönlich zustehendes Recht, das diese selbst wahrnehmen können. In diesem Zusammenhang würde mich Folgendes interessieren: - Gibt es in Ihren Einrichtungen bereits Erfahrungen mit einer systematischen Zweitveröffentlichung von Texten auf der Basis von §38 (4) UrhG? - Inwieweit bieten die Bibliotheken oder sonstige Service-Einrichtungen einer Institution hier spezifische, institutionelle Services an, beginnend bei der Beratung der AutorInnen bis hin zur Übernahme aller operativen Schritte der Zweitveröffentlichung (z.B. über institutionelle oder fachliche Repositorien)? - Falls Bibliotheken oder sonstige Service-Einrichtungen einer Institution operativ Texte auf der Basis von §38 (4) UrhG zweitveröffentlichen: * Auf welcher Grundlage geschieht dies? Bei §38 (4) UrhG handelt es sich ja um ein einfaches Nutzungsrecht, das m.E. nicht an Dritte übertragen werden kann. * Werden AutorInnen seitens ihrer Institution von der Haftung freigestellt für den Fall, dass ihre Texte im Rahmen eines institutionellen Services – bspw. der Bibliothek – auf Basis von §38 (4) zweitveröffentlicht werden und dass dann ggf. von dritter Seite zu Lasten der betroffenen AutorInnen gegen die Zweitveröffentlichung geklagt wird? - Wie verfahren Sie an Ihrer Einrichtung mit gem. §38 (4) UrhG „zweitveröffentlichungsfähigen“ Texten in solchen Fällen, in denen ein Verlagsvertrag nach ausländischen Recht abgeschlossen wurde? Hier ist m.W. ja strittig, ob in einem solchen Fall die Klage eines Verlags vor einem ausländischen Gericht gegen eine Zweitveröffentlichung auf Basis von §38 (4) UrhG Aussicht auf Erfolg hätte. - Wie gehen Sie mit der Tatsache um, dass nur solche Beiträge „zweitveröffentlichungsfähig“ sind, die auf „einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit“ basieren, dass aber in der Begründung zum Gesetzestext die grundfinanzierte Hochschulforschung gerade nicht unter diese Regelung fallen soll (was ja strittig ist)? Diese Frage stellt sich z.B., wenn Forschende an einer Hochschule und an einer überwiegend öffentlich finanzierten Forschungseinrichtung zu gleichen Teilen gemeinsam einen Aufsatz auf Basis von grundfinanzierter Forschung an ihren Einrichtungen publizieren. - Ist die Forschung an überwiegend öffentlich finanzierten, außeruniversitären Einrichtungen grundsätzlich privilegiert im Sinne von §38 (4) UrhG – auch dann, wenn z.B. Forschende zwar bei einer solchen Einrichtung angestellt sind, ihre konkrete Stelle aber vollständig über private Drittmittel (z.B. Stiftungsmittel) finanziert wird? Im Übrigen möchte ich anmerken, dass mir die – bereits sehr hilfreichen! - FAQ der Allianz der Wissenschaftsorganisationen zum Zweitveröffentlichungsrecht (http://bit.ly/1wH1rqM) bekannt sind, dass sie aber die o.g. Fragen m.E. nicht vollständig beantworten. Zudem geht es mir vor allem auch um konkrete, institutionelle Praxiserfahrungen mit §38 (4) UrhG, auch i.S. von Checklisten, Workflows usw. Über jede Hilfe und jeden Fingerzeig würde ich mich freuen - danke dafür vorab! Mit freundlichen Grüßen, Sebastian Nix ----- Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung Leiter Bibliothek und wissenschaftliche Information Sebastian Nix Reichpietschufer 50 10785 Berlin Tel.: +49-30-25491-518 Fax: +49-30-25491-533 E-Mail: Sebastian.Nix@wzb.eu Internet: www.wzb.eu Geschäftsführung: Prof. Jutta Allmendinger Ph.D. Heinrich Baßler Sitz der Gesellschaft Berlin Amtsgericht Charlottenburg HRB 4303 |
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