Sehr geehrte Frau Zwiesel, sehr geehrter Herr Molitor, sehr geehrter Herr Graf, liebe Liste,
vielen Dank für Ihre Rückmeldungen.
Zusammenfassend und vereinfachend halte ich fest:
Es gibt keinen Grund, die Pferde scheu zu machen und Autor_innen zu verschrecken, was den Bonus-Upload/ das Teilen von Volltexten in sozialen Netzwerken angeht. Allerdings werden wir weiterhin auf die AGB/Autorenverträge/Verlags-Policies verweisen und aus bekannten Gründen die Vorteile des IR gegenüber diesen RG&co bevorzugen und kräftig bewerben - alles getreu dem Motto "Keine Angst vor dem bösen Verlag!".
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Außerdem werden wir weiter daran arbeiten, dass das Procedere im IR für die Autoren immer einfacher und schneller geht.. (ich glaube fast, dass ist noch immer eine größere Hürde als fehlende social-network-Komponenten..).
Was die Policy von Elsevier angeht, kann ich noch Folgendes beitragen: Ein befreundeter Wissenschaftler und Herausgeber (Editor in Chief) eines Elsevier-Journals hat mir mitgeteilt, dass der Verlag anstrebt, den Autoren erst gar keine (DRM-freien?) PDFs ihrer eigenen Abeiten mehr zukommen zu lassen. Damit würde sich das Problem der hochgeladenen Verlagsversionen aus Verlagssicht von allein lösen, ohne die eigene Kundschaft allzu sehr auf die Palme zu bringen. Naja, die Bewahrheitung des letzeren Halbsatzes bleibt abzuwarten.
Herzliche Grüße,
Astrid Vieler
----- Nachricht von Klaus Graf <klausgraf@googlemail.com> ---------
Datum: Fri, 22 Jul 2016 15:19:39 +0200
Von: Klaus Graf <klausgraf@googlemail.com>
Antwort an: "Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/)" <ipoa-forum@lists.fu-berlin.de>
Betreff: Re: [IP-OA_Forum] Zweitveröffentlichung (auch) via Researchgate - darf man das?
An: "Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/)" <ipoa-forum@lists.fu-berlin.de>
Grundsätzlich gilt: § 38 (4) UrhG ist im IR-Kontext praktisch bedeutungslos und keinesfalls die einzige Rechtsgrundlage für das Einstellen von Zweitveröffentlichungen.
Wichtiger ist immer noch § 38 (1) UrhG, wenn nicht besondere Regelungen (Verlagsvertrag) getroffen wurden, die sich mit Blick auf die Inhaltskontrolle der AGB, die der Verlagsvertrag in einem solchen Fall ist, als RECHTMÄSSIG erweisen.
Elsevier hat bei Mendeley (das Elsevier gehört) und gegenüber Academia/ResearchGate und jetzt bei SSRN (neu von Elsevier erworben) das Ziel, unabhängig von der konkreten Rechtslage das Einstellen von Verlagsversionen zu verhindern. Es hat bei Academia.edu auch schon Takedown-Notizen gegeben. Zum Fall SSRN: https://archivalia.hypotheses.org/57877
In der Regel neigen aus Unkenntnis der rechtlichen Grundlagen, die auch die Ausgangsfrage kennzeichnet, IR-Manager dazu, die Wissenschaft durch überängstliches Nachgeben gegenüber möglichen Verlagspositionen zu beschädigen. Da Schlimmeres als ein Take-Down-Verlagen derzeit nicht zu erwarten ist, plädiere ich dafür, auf Urheberrechtsverletzungen durch die Autoren (!) nicht allzu viel zu geben, sondern diese nach Möglichkeit zu dulden.
Klaus Graf
----- Ende der Nachricht von Klaus Graf <klausgraf@googlemail.com> -----
Dr. Astrid Vieler
Open Access Referentin
Universitätsbibliothek Leipzig
Zentralbibliothek Medizin
Johannisallee 34
04103 Leipzig
Tel.: +49(0341) 97-14013
Tel.: +49(0341) 97-30553
Mail: vieler@ub.uni-leipzig.de
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