Reply-to: Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/) <ipoa-forum@lists.fu-berlin.de>
Subject: Re: [IP-OA_Forum] Green OA mit Zweitveröffentlichungsrecht gem. § 38 Abs. 4 UrhG
Vielen Dank, Herr Hartmann.
Nach wie vor muss der Autorenvertrag (wenn es einen gibt) deutschem Recht unterliegen, oder?
Herzlichen Gruß nach Stuttgart
Bernhard Mittermaier
Von meinem Samsung Galaxy Smartphone gesendet.
-------- Ursprüngliche Nachricht --------
Von: Thomas Hartmann <thomas.hartmann@ibi.hu-berlin.de>
Datum: 25.10.17 13:27 (GMT+01:00)
An: ipoa-forum@lists.fu-berlin.de
Betreff: [IP-OA_Forum] Green OA mit Zweitveröffentlichungsrecht gem. § 38 Abs. 4 UrhG
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
von der rege frequentierten Fachtagung "Publish or Perish" an der UB
Stuttgart heute im Rahmen der International OA Week
(http://blog.ub.uni-stuttgart.de/2017/08/open-access-week-2017/) möchte
ich eine kl. Diskussion vor allem mit den UB-Kolleginnen und Kollegen
auch hier teilen:
Ausweislich der Gesetzesbegründung soll das seit 2014 geltende,
gesetzlich unabdingbare Zweitveröffentlichungsrecht nach § 38 Abs. 4
UrhG nicht für wissenschaftliches Personal im "normalen"
Hochschulbereich gelten; daher hatte auch das Aktionsbündnis bei seinem
Flyer folgenden Hinweis aufnehmen müssen: "Wissenschaftliche Artikel,
die mit Grundmitteln einer Hochschule finanziert wurden, hat der
Gesetzgeber von der Nutzung des Zweitveröffentlichungsrechts
ausgeschlossen." (Flyer siehe http://urheberrechtsbuendnis.de/docs/zvr-folder-2015-a4.pdf)
Herr Dr. Pflüger vom Wissenschaftsministerium (MWK) BaWü hat in seinem
Vortrag auf Nachfrage nun auf die führende Kommentierung zu dieser recht
neuen Vorschrift hingewiesen. Diese lautet: "Im Ergebnis zählt mithin
die gesamte Forschung an Hochschulen zur 'Forschungstätigkeit' iSd. § 38
Abs. 4. Erfasst sind demnach alle wissenschaftlichen Beiträge der
Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) und der
wissenschaftlichen Mitarbeiter, soweit Letzteren die selbständige
Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung übertragen bzw. hierzu
Gelegenheit gegeben wurde." (Peukert, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, §
38 Rz. 49, aktuelle Auflage). Dieses Ergebnis wird vorangehend mit
mehreren Gründen rechtlich nachvollziehbar ermittelt.
Kollegen und Kolleginnen v.a. an den institutionellen Uni-Repositorien:
Sie könnten damit - jedenfalls was das Recht anbelangt - ihr
Hochschulpersonal (z.B. anhand der Publikationslisten/Jahresberichte
etc.) dazu einladen, ihre jedenfalls seit 2014 erschienen Aufsätze
jeweils ein Jahr nach Erstveröffentlichung bei Ihnen zweitzuveröffentlichen!
ps. Reminder: Interessanterweise spielte eine Überarbeitung des
sperrigen Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 UrhG) bei der
Urheberrechtsreform explizit keine Rolle. Das UrhWissG mit all seinen
neuen Regelungen für Lehre, Forschung und Bildung wird einer der
Schwerpunkte bei der Workshop-Jahrestagung des Aktionsbündnisses
"Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" am 08.11.2017 in Berlin
sein. Mehr dazu unter
http://urheberrechtsbuendnis.de/workshop112017.html
Viele Grüße von der International OA Week in der UB Stuttgart, Thomas
Hartmann (FIZ Karlsruhe)
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Forschungszentrum Juelich GmbH
52425 Juelich
Sitz der Gesellschaft: Juelich
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dueren Nr. HR B 3498
Vorsitzender des Aufsichtsrats: MinDir Dr. Karl Eugen Huthmacher
Geschaeftsfuehrung: Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Marquardt (Vorsitzender),
Karsten Beneke (stellv. Vorsitzender), Prof. Dr.-Ing. Harald Bolt,
Prof. Dr. Sebastian M. Schmidt
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