Liebe Kolleginnen und Kollegen,
von der rege frequentierten Fachtagung "Publish or Perish"
an der UB
Stuttgart heute im Rahmen der International OA Week
(
http://blog.ub.uni-stuttgart.de/2017/08/open-access-week-2017/)
möchte
ich eine kl. Diskussion vor allem mit den UB-Kolleginnen und
Kollegen
auch hier teilen:
Ausweislich der Gesetzesbegründung soll das seit 2014
geltende,
gesetzlich unabdingbare Zweitveröffentlichungsrecht nach §
38 Abs. 4
UrhG nicht für wissenschaftliches Personal im "normalen"
Hochschulbereich gelten; daher hatte auch das Aktionsbündnis
bei seinem
Flyer folgenden Hinweis aufnehmen müssen:
"Wissenschaftliche Artikel,
die mit Grundmitteln einer Hochschule finanziert wurden, hat
der
Gesetzgeber von der Nutzung des Zweitveröffentlichungsrechts
ausgeschlossen." (Flyer siehe
http://urheberrechtsbuendnis.de/docs/zvr-folder-2015-a4.pdf)
Herr Dr. Pflüger vom Wissenschaftsministerium (MWK) BaWü hat
in seinem
Vortrag auf Nachfrage nun auf die führende Kommentierung zu
dieser recht
neuen Vorschrift hingewiesen. Diese lautet: "Im Ergebnis
zählt mithin
die gesamte Forschung an Hochschulen zur
'Forschungstätigkeit' iSd. § 38
Abs. 4. Erfasst sind demnach alle wissenschaftlichen
Beiträge der
Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) und der
wissenschaftlichen Mitarbeiter, soweit Letzteren die
selbständige
Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung übertragen bzw.
hierzu
Gelegenheit gegeben wurde." (Peukert, in:
Schricker/Loewenheim, UrhG, §
38 Rz. 49, aktuelle Auflage). Dieses Ergebnis wird
vorangehend mit
mehreren Gründen rechtlich nachvollziehbar ermittelt.
Kollegen und Kolleginnen v.a. an den institutionellen
Uni-Repositorien:
Sie könnten damit - jedenfalls was das Recht anbelangt - ihr
Hochschulpersonal (z.B. anhand der
Publikationslisten/Jahresberichte
etc.) dazu einladen, ihre jedenfalls seit 2014 erschienen
Aufsätze
jeweils ein Jahr nach Erstveröffentlichung bei Ihnen
zweitzuveröffentlichen!
ps. Reminder: Interessanterweise spielte eine Überarbeitung
des
sperrigen Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 UrhG) bei der
Urheberrechtsreform explizit keine Rolle. Das UrhWissG mit
all seinen
neuen Regelungen für Lehre, Forschung und Bildung wird einer
der
Schwerpunkte bei der Workshop-Jahrestagung des
Aktionsbündnisses
"Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" am 08.11.2017 in
Berlin
sein. Mehr dazu unter
http://urheberrechtsbuendnis.de/workshop112017.html
Viele Grüße von der International OA Week in der UB
Stuttgart, Thomas
Hartmann (FIZ Karlsruhe)
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