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Re: [IP-OA_Forum] Green OA mit Zweitveröffentlichungsrecht gem. § 38 Abs. 4 UrhG

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  • From: Thomas Hartmann <thomas.hartmann@ibi.hu-berlin.de>
  • To: ipoa-forum@lists.fu-berlin.de
  • Date: Thu, 26 Oct 2017 17:53:27 +0200
  • Reply-to: Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/) <ipoa-forum@lists.fu-berlin.de>
  • Subject: Re: [IP-OA_Forum] Green OA mit Zweitveröffentlichungsrecht gem. § 38 Abs. 4 UrhG

Guten Abend Herr Mittermaier, werte Kolleginnen und Kollegen!

Zu Ihrer Frage nach unseren Autoren/innen, die bei nichtdeutschen Verlagen Aufsätze publizieren, folgendes:

  1. Die Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen empfielt seit Jahren in ihren Musterlizenzverträgen/entsprechenden Bausteinen prinzipiell: "This Licence Agreement shall be interpreted and construed according to and governed by the laws of the Federal Republic of Germany. This Licence Agreement shall be deemed to specify the rights of
    Licensor, Licensee, the Institutions and Authorised Users under the German Copyright Law and other applicable legislation in German" (siehe http://www.allianzinitiative.de/handlungsfelder/nationale-lizenzierung/arbeitsgruppe-materialien/). Daher gehe ich davon aus, dass Information Professionals ihren Wissenschaftlern/innen prinzipiell anraten, nicht ohne weiteres bzw. ggf. nicht ohne Veränderung Autorenverträge zu unterschreiben, die z.Bsp. ausschließlich US-amerikanisches Recht anerkennen.
  2. Falls dennoch Autorenverträge unter ausschließlicher Geltung US-amerikanischen Rechts abgeschlossen wurden, ist es rechtlich vertretbar, dass § 38 Abs. 4 UrhG - vergleichbar § 32b Nr. 2 UrhG - als national zwingende Gesetzesvorschrift Anwendung finden muss. Das ist zwar nicht felsenfest juristisch, aber das bekannte Rechtsgutachten des ehem. DFG-Projekts IUWIS kommt auch zu einem mindestens differenzierten Urteil (vgl. IUWIS (Hrsg.): Spezifische Fragen zum Auslandsbezug des geplanten Zweitveröffentlichungsrechts nach § 38 Abs. 1 S. 3 und 4 UrhG neu (Rechtsgutachten, Stand 2011) von von Lewinski/Thum, siehe http://www.iuwis.de/publikation/spezifische-fragen-zum-auslandsbezug-des-geplanten-zweitver%C3%B6ffentlichungsrechts-nach-%C2%A7-3). Fazit: Es ist m.E. rechtlich gerade nicht ohne weiteres so, dass § 38 Abs. 4 UrhG nur bei Vereinbarung bzw. bei allgemeiner Geldtung deutschen Rechts Anwendung findet (grundlegend andere Rechtsauffassung dazu aber - entsprechend der Nachfrage von Herrn Mittermaier - z.Bsp. von Peukert, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, § 38 Rz. 41 f.).
  3. PRAKTISCH AM WICHTIGSTEN (zugleich eine RÜCKFRAGE an mitlesende Verlagsvertreter/innen): Weshalb akzeptieren es unsere internationalen Verlagsunternehmen selbstverständlich und vermerken es in fast allen Autorenverträgen und Copyright-Policies/-Guidelines explizit, dass nationale Rechte und Pflichten amerikanischer Autoren/innen (etwa Veröffentlichungspflichten des NIH) anerkannt und daher beim Copyright Transfer zugunsten der Wissenschaftler/innen berücksichtigt werden? Könnte man dann von einer (rechtlichen) Ausländerdiskriminierung sprechen, wenn zugleich die Rechte deutscher Autoren/innen (§ 38 UrhG) unter Verweis auf ungeklärte, hochkomplexe Fragen des Kollissionrechts pauschal abgetan würden? Diese Facette bringt mich insoweit zur Forderung nach einem "Fair play", wie ich es auf den OA Tagen 2013 in Hamburg bei meinem Beitrag zum neuen Zweitveröffentlichungsrecht formuliert habe (Vortragsaufzeichnung unter https://youtu.be/DmIh_orxRX8, speziell dazu ab ca. Min. 42.)

Viele Grüße, Thomas Hartmann


Am 25.10.2017 um 14:32 schrieb Mittermaier, Bernhard:
Vielen Dank, Herr Hartmann.
Nach wie vor muss der Autorenvertrag (wenn es einen gibt) deutschem Recht unterliegen, oder?

Herzlichen Gruß nach Stuttgart 
Bernhard Mittermaier 


Von meinem Samsung Galaxy Smartphone gesendet.


-------- Ursprüngliche Nachricht --------
Von: Thomas Hartmann <thomas.hartmann@ibi.hu-berlin.de>
Datum: 25.10.17 13:27 (GMT+01:00)
An: ipoa-forum@lists.fu-berlin.de
Betreff: [IP-OA_Forum] Green OA mit Zweitveröffentlichungsrecht gem. § 38 Abs. 4 UrhG

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

von der rege frequentierten Fachtagung "Publish or Perish" an der UB
Stuttgart heute im Rahmen der International OA Week
(http://blog.ub.uni-stuttgart.de/2017/08/open-access-week-2017/) möchte
ich eine kl. Diskussion vor allem mit den UB-Kolleginnen und Kollegen
auch hier teilen:

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll das seit 2014 geltende,
gesetzlich unabdingbare Zweitveröffentlichungsrecht nach § 38 Abs. 4
UrhG nicht für wissenschaftliches Personal im "normalen"
Hochschulbereich gelten; daher hatte auch das Aktionsbündnis bei seinem
Flyer folgenden Hinweis aufnehmen müssen: "Wissenschaftliche  Artikel,
die mit Grundmitteln einer Hochschule finanziert wurden, hat der
Gesetzgeber von der Nutzung des Zweitveröffentlichungsrechts
ausgeschlossen." (Flyer siehe
http://urheberrechtsbuendnis.de/docs/zvr-folder-2015-a4.pdf)

Herr Dr. Pflüger vom Wissenschaftsministerium (MWK) BaWü hat in seinem
Vortrag auf Nachfrage nun auf die führende Kommentierung zu dieser recht
neuen Vorschrift hingewiesen. Diese lautet: "Im Ergebnis zählt mithin
die gesamte Forschung an Hochschulen zur 'Forschungstätigkeit' iSd. § 38
Abs. 4. Erfasst sind demnach alle wissenschaftlichen Beiträge der
Hochschullehrer (Professoren und Juniorprofessoren) und der
wissenschaftlichen Mitarbeiter, soweit Letzteren die selbständige
Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung übertragen bzw. hierzu
Gelegenheit gegeben wurde." (Peukert, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, §
38 Rz. 49, aktuelle Auflage). Dieses Ergebnis wird vorangehend mit
mehreren Gründen rechtlich nachvollziehbar ermittelt.

Kollegen und Kolleginnen v.a. an den institutionellen Uni-Repositorien:
Sie könnten damit - jedenfalls was das Recht anbelangt - ihr
Hochschulpersonal (z.B. anhand der Publikationslisten/Jahresberichte
etc.) dazu einladen, ihre jedenfalls seit 2014 erschienen Aufsätze
jeweils ein Jahr nach Erstveröffentlichung bei Ihnen zweitzuveröffentlichen!

ps. Reminder: Interessanterweise spielte eine Überarbeitung des
sperrigen Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 UrhG) bei der
Urheberrechtsreform explizit keine Rolle. Das UrhWissG mit all seinen
neuen Regelungen für Lehre, Forschung und Bildung wird einer der
Schwerpunkte bei der Workshop-Jahrestagung des Aktionsbündnisses
"Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" am 08.11.2017 in Berlin
sein. Mehr dazu unter http://urheberrechtsbuendnis.de/workshop112017.html

Viele Grüße von der International OA Week in der UB Stuttgart, Thomas
Hartmann (FIZ Karlsruhe)

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