_______________________________________________Lieber Herr Schröder-Micheel,
herzlich Dank für den Literaturhinweis und für die Thematisierung dieser aus meiner Sicht wichtigen Frage! Über die bisher eingegangenen Rückmeldungen habe ich mich sehr gefreut, lieber Herr Graf, Herr von Wachter, Herr Fenn und Herr Talke. Hier nun meinerseits ein längerer Beitrag, um die Diskussion vertiefend zu beleben oder notfalls einfach mit Praxis- und Literaturhinweisen abzurunden.
Die aufgeworfene Frage beschäftigte mich zum ersten Mal bereits im Jahr 2015 und gehört seitdem zu meinem beruflichen Alltag, da ich persönlich einen Service zur systematischen Wahrnehmung von Zweitveröffentlichungsrechten betreue. Daher kann ich die Bestrebungen an Ihrem Institut nur voller Begeisterung begrüßen, Ihnen viel Erfolg wünschen und für einen weiteren Austausch sehr gerne zur Verfügung stehen. Und dies insbesondere deshalb, weil es auch aus meiner Sicht eine Menge für die Zulässigkeit der Berücksichtigung von Seitenumbrüchen im Bereich OA-Zweitveröffentlichungen spricht!
Insbesondere stütze ich mich in meinem Alltag eines OA-Praktikers ohne juristische Ausbildung auf Folgendes (verzeihen Sie bitte die Länge – diese Liste ist aber nicht mal annährungsweise vollständig!):
A) § 38, Abs. 4 verpflichtet geradezu zur Angabe der Quelle der Erstveröffentlichung, zumal „das Zweitnutzungsrecht sich auf den erschienen Beitrag bezieht. § 38 Abs. 4 berechtigt den Urheber also nicht, eine abgewandelte Fassung unter einem anderen Titel zu publizieren. Ein solches „Selbstplagiat“ kann Bearbeitungsrechte des Verlags verletzen und außerdem wissenschaftliches Fehlverhalten darstellen“ (Schricker/Loewenheim/Peukert, Urheberrecht: Kommentar, 5., neu bearb. Aufl. 2017, § 38 Rn 59). Die Angabe der Quelle der Erstveröffentlichung erfolgt darüber hinaus geradezu im Interesse des Verlags - siehe dazu die Ausführungen älteren Datums von Heckmann und Weber (Open Access in der Informationsgesellschaft - § 38 UrhG de lege ferenda, in: GRUR Int. 55 (2006), H. 12, S. 995-1000, hier S. 999) und neuerdings Schricker/Loewenheim/Peukert, Urheberrecht: Kommentar, 5., neu bearb. Aufl. 2017, § 38 Rn 66: „Bei der öffentlichen Zugänglichmachung ist die Quelle der Erstveröffentlichung anzugeben. Hiermit soll den Verlegerinteresse Rechnung getragen werden. Die Angaben müssen so vollständig und verständlich sein, dass ein Nutzer in die Lage versetzt wird, die Verlagspublikation zu identifizieren und nach dieser zu zitieren“. Weiter unten im Text geht es dann sogar auch um mögliche Konsequenzen eines „Unterlassens einer ausreichenden Quellenangabe“ (Schricker/Loewenheim/Peukert, Urheberrecht: Kommentar, 5., neu bearb. Aufl. 2017, § 38 Rn 67). Ob es nun auch ein „Zuviel“ an Quellenangabe geben kann? Das halte ich persönlich für völlig absurd. Meines Erachtens gilt es wiederum: Umso vollständiger die Quellenangabe ist (z. B. mit Hinweisen auf Seitenumbrüche am Rande oder auch unten in der Fußzeile), desto besser dürfte dann eben die Pflicht zur Quellenangabe erfüllt worden sein.
B) § 38, Abs. 4 verbietet ja explizit die Zugänglichmachung des originalen Verlags-PDF oder eines Faksimiles der Erstveröffentlichung, klärt meines Erachtens allerdings keineswegs, welche Elemente dieses Originals an sich nicht autorenseitig „zweitveröffentlicht“ werden dürfen. Bekanntlich fällt nämlich darunter das Verlagslayout – was mit Grund wiederholt kritisiert wurde, da es im deutschen Rechtsraum diesbezüglich grundsätzlich kein Leistungsschutzrecht vorgesehen ist (s. dazu u.a. Heckmann/Weber, S. 999) - sonstige Elemente aber offensichtlich nicht. Und aus meiner Sicht dann darunter ganz bestimmt nicht solche, die an sich überhaupt keinerlei geistigen Schöpfungsgehalt aufweisen können, wie eben bspw. eine geordnete Reihenfolge von Seitenzahlen! Die Einschätzung, dass Seitenzahlen bzw. im Grunde eigentlich die dahinter stehende „Leistung“ des Vergebens von Seitenzahlen als nicht urheberrechtlich geschützt anzusehen sind/ist, übermittelten mir in den letzten Jahren verschiedene juristische Fachexperte. Ein schriftlicher Anhaltspunkt hierfür bieten bspw. Heckmann/Weber, S. 999 („[…] eine einfache Nummerierung kann von vornherein nicht schützenswert sein, zumal hierbei dem Setzer kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt - die endgültige Seitenzahl ergibt sich vielmehr zwingend aus dem Ergebnis aller vorherigen Satzarbeiten.“) oder auch, im Allgemeinen, Schricker/Loewenheim/Peukert, Urheberrecht: Kommentar, 5., neu bearb. Aufl. 2017, § 38 Rn 55: „[…] der Titel des Beitrags und der in der Regel gemeinfreie, weil pure Information vermittelnde Abstract darf bereits früher öffentlich zugänglich gemacht werden“.
C) Verschiedenen Rechtskommentare ist auch mal mehr mal weniger explizit zu entnehmen, dass bis zu dem einen no return point (s. Verlagslayout) eine möglichst weitgehende Entsprechung von Original- und ZV-Version ansonsten aber immerhin im Sinne aller Beteiligten sein dürfte und last but not least auch als mit dem Willen des Gesetzgebers konform anzusehen ist, siehe u.a.:
* Schricker/Loewenheim/Peukert, Urheberrecht: Kommentar, 5., neu bearb. Aufl. 2017, § 38 Rn 60 [Hervorhebungen im Original]: „Der Urheber darf also nicht einfach einen Scan des erschienenen Beitrags oder ein Original-PDF aus der Verlagsdatenbank zugänglich machen. Denn dieses spezielle Format repräsentiert die Investition des Verlags. Um aber zu verhindern, dass unterschiedliche inhaltliche Fassungen des Beitrags kursieren, darf der Urheber sein Manuskript mit sämtlichen Änderungen verwenden, die sich im Zuge des Review- und Korrekturprozesses noch ergeben haben. Die Verlags- und Open Access-Version dürfen also im Wortlaut und im Hinblick auf Grafiken und sonstige Darstellungen vollkommen übereinstimmen. Allerdings ist von § 38 Abs. 4 auch die öffentliche Zugänglichmachung des ursprünglichen Manuskripts ohne spätere Änderungen gedeckt. Die damit einhergehenden Abweichungen zwischen beiden Versionen beeinträchtigen zwar ggf. den wissenschaftlichen Diskurs, aber nicht die hier allein relevanten urheberrechtlichen Interessen des Verlags.“
* Wandtke/Bullinger/Wandtke, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4., neu bearb. Aufl. 2014, § 38 Rn. 23: "Die Zweitveröffentlichung ist nur in der akzeptierten Manuskriptversion zulässig. Das Gesetz bestimmt nicht näher, was damit gemeint sein soll. […] Bei normativer Betrachtung unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift (s. oben Rn. 15) ist unter der akzeptierten Manuskriptversion diejenige letzte Fassung des Beitrages zu verstehen, die der Urheber dem Verlag zur Drucklegung mit den letzten Korrekturen zur Druckfreigabe übermittelt hat, und zwar einschließlich etwaiger vom Verlag vorgegebener oder vorgenommener Formatierungen, insbesondere der Seitenzahlen der verlegerischen Veröffentlichung (enger Sandberger ZUM 2013, 466, 470: Fassung des vom Verlag akzeptierten Manuskripts nach Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens [Peer Review], aber für korrektes Zitat Rückgriff auf Verlagsversion erforderlich). Anderenfalls liefe die Neuregelung leer denn der Beitrag in der zweitveröffentlichten Form wäre nicht mehr zitierfähig (vgl. Heckmann/Weber GRUR Int. 2006, 995, 999; Hansen GRUR Int. 2009, 799, 803). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Urheber eine Kopie oder einen Scan seines Beitrages aus der periodischen Sammlung öffentlich zugänglich machen darf.“
In äußerst verkürzter Form und noch ohne Berücksichtigung des neueren Kommentars von Peukert findet die Frage übrigens auch auf S. 14 dieser aktuellen Veröffentlichung Berücksichtigung: Blasetti, Alessandro; Golda, Sandra; Göhring, Dominic; Grimm, Steffi; Kroll, Nadin; Sievers, Denise; Voigt, Michaela: Smash the Paywalls: Workflows und Werkzeuge für den grünen Weg des Open Access, in: Informationspraxis (im Erscheinen, preprint unter: http://hdl.handle.net/10419/184668).
Ansonsten: Ich kenne keinen einzigen Fall, in welchem sich ein Verlag gegen eine solche wissenschafts- urheberrechts-, autoren- sowie eigentlich auch verlagsfreundliche Auslegung vom § 38 Abs. 4. bzw. von einer allgemeinen Verlagspolicy in der Praxis vorgegangen wäre. Und wenn es zunächst dabei bleibt, so ist es auch nicht davon auszugehen, dass in nächster Zeit ein gerichtlicher Präzedenzfall für noch mehr Sicherheit bei der Nutzung der gegebenen Spielräume des insgesamt äußerst restriktiven § 38 Abs. 4 sorgen wird.
Die Unterstützung von Wissenschaftler*innen bei der Wahrnehmung der gegebenen Zweitveröffentlichungsrechte sollte aber nicht deshalb einfach weiterhin auf Godot warten, sondern lieber zumindest Präzedenzfälle im praktischen Umgang mit rechtlichen Auslegungsfragen etablieren – oder?
Beste Grüße und einen schönen Wochenstart,
Alessandro Blasetti
--
Alessandro Blasetti Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) Abteilung Wissenschaftliche Information Open-Access-Beauftragter Reichpietschufer 50 10785 Berlin Raum D012 Tel.: +49-30-25491-377 alessandro.blasetti@wzb.eu www.wzb.eu/de/literatur-daten/bereiche/open-access
Am 25.01.2019 um 15:01 schrieb Schröder-Micheel, David:
>
> Sehr geehrte Kolleg*innen,
>
> vielleicht sind Sie auch bereits über den Aufsatz „Zuckerbrot oder Peitsche? – Ein Plädoyer für Open Access im juristischen Publikationswesen“ von Julia Wildgans (ZUM 2019, 21–28) gestolpert.
>
> In diesem markiert die Autorin die Kennzeichnung von Seitenumbrüchen als möglicherweise problematische Bearbeitung:
>
> „Eine Kennzeichnung der mit der Originalpublikation übereinstimmenden Seitenumbrüche – wie beispielsweise bei der Online-Verfügbarmachung von Zeitschriftenaufsätzen auf beck online – fehlt. Würde eine solche Kennzeichnung erfolgen, könnte eine aufgrund Versionsverschiedenheit entstehende Verwirrung verhindert und eine ordnungsgemäße Zitierung sichergestellt werden. Das Fehlen dieser Kennzeichnung ist auf zwei Gründe zurückzuführen: Mangels eines entsprechend leicht zu bedienenden Tools stellt eine derartige Anpassung der akzeptierten Manuskriptversion einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Urheber dar. Jedes Dokument müsste nach Erhalt der finalen Druckfahnen manuell mit Seitenumbrüchen ergänzt werden. Zudem müsste auf juristischer Ebene für jeden Vertrag individuell überprüft werden, ob eine derartige Anpassung durch den ursprünglichen Urheber nach der Rechteübertragung an den Verleger noch zulässig ist. Für den Fall, dass es sich bei dieser formalen Anpassung um eine Bearbeitung i. S. d. § 23 UrhG handelte, erscheint dies problematisch, da viele Verlagsverträge die Einräumung des ausschließlichen Rechts zur Bearbeitung an den Verleger vorsehen. Ist dieses Recht einmal eingeräumt, hilft auch § 38 Abs. 4 UrhG nicht weiter. Denn dieser erlaubt dem Urheber nur die nachträgliche öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, nicht aber die hierfür erforderliche Bearbeitung gemäß § 23 UrhG. Dies bedeutet, dass der Urheber nach der Rechteeinräumung den Verleger um Zustimmung zu einer entsprechenden Bearbeitung seines Werkes bitten müsste, welche – aufgrund finanzieller Interessen des Verlags – häufig versagt werden dürfte.“
>
> Julia Wildgans, Zuckerbrot oder Peitsche? – Ein Plädoyer für Open Access im juristischen Publikationswesen, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2019, 25.
>
> Weiterhin wird suggeriert, dass das Einfügen einer solchen Kennzeichnung nicht unbedingt gängige Praxis ist. Am MPI für Privatrecht erarbeiten wir derzeit ein Konzept, das eben jene Kennzeichnung für jede Zweitveröffentlichung vorsehen würde, um die Zitierbarkeit zu maximieren.
>
> Wir haben uns dabei u.a. an einer Zweitveröffentlichung des folgenden Beitrags orientiert:
>
> Christoph Bruch, Thomas Pflüger, Das Zweitveröffentlichungsrecht des Das Zweitveröffentlichungsrecht des § 38 Abs. 4 UrhG – Möglichkeiten und Grenzen bei der Anwendung in der Praxis, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2014, 389-394; http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:352-0-258153.
>
>
> Die Kennzeichnung erfolgt bei uns jedoch aus dem Fließtext gerückt am Seitenrand.
>
> Ich würde mich über Rückmeldungen bezüglich dieser Einschätzung von Frau Wildgans freuen! Weiterhin interessiert es mich, wie Sie in der Praxis mit dem ‚Problem‘ der Kennzeichnung von Seitenumbrüchen umgehen?
>
> Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
>
> Mit den besten Grüßen
>
> David Schröder-Micheel
Am 25.01.2019 um 16:31 schrieb Klaus Graf:
> Aus urheberrechtlicher Sicht halte ich es für unhaltbar, die Behauptung aufzustellen, dass die Einfügung von Seitenumbrüchen eine urheberrechtlich relevante Bearbeitung sei.
>
> Seitenumbrüche mildern das Problem, dass grüner Open Access ein massives Formatproblem hat, das insbesondere bei Geisteswissenschaftlern und Juristen die Akzeptanz reduziert, beseitigen es aber nicht. Bei einer Open-Access-Veröffentlichung wird ein Maßstab angelegt, der etwa bei Beck Online und anderen Angeboten ohne Faksimiles nicht angelegt wird.
>
> "Grün" muss ein Auslaufmodell sein.
>
> https://archivalia.hypotheses.org/96732
>
> Klaus Graf
Am 25.01.2019 um 16:38 schrieb Daniel von Wachter:
Am 25.01.19 um 15:01 schrieb Schröder-Micheel, David:
Die Kennzeichnung erfolgt bei uns jedoch aus dem Fließtext gerückt am Seitenrand.
Ich würde mich über Rückmeldungen bezüglich dieser Einschätzung von Frau Wildgans freuen! Weiterhin interessiert es mich, wie Sie in der Praxis mit dem ‚Problem‘ der Kennzeichnung von Seitenumbrüchen umgehen?
Das Zitieren nach Seitenzahlen finde ich gar nicht praktisch, ich wundere mich darüber, daß das in meinem Fach, der Philosophie, immer noch gemacht wird. In meinen Veröffentlichungen füge ich an den Anfang eines Absatzes Numerierungen der Art "5.7". Entweder vor jeden Absatz oder vor Absätzen, mit denen etwas Neues beginnt. Mit LaTeX kann man das sehr einfach durchführen, denn da gibt es Zähler.
http://sammelpunkt.philo.at/2585/1/Wachter_2017-Aufklaerung-k.pdf
Freundliche Grüsse,
Daniel von Wachter
Am 26.01.2019 um 11:31 schrieb Talke, Armin:
Naja, es geht ja auch nicht wirklich um "Bearbeitung", sondern allenfalls um "Umgestaltungen", die ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht veröffentlicht oder verwertet werden dürfen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html Darunter fallen "sonstige Handlungen, bei denen das Werk in abgeänderter Form genutzt wird". (Dreier, § 23 Rn.7). Es geht um die Veränderung der "geistigen Substanz" (a.a.O.). Bei Dreier finden sich weitere interessante Einzelfälle und Erläuterungen. Ich würde sagen: Wenn man am Rand die Paginierung der Verlagsversion einfügt, ist das keine relevante Umgestaltung natürlich schon gar keine Bearbeitung. Beste Grüsse, Armin Talke -----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Juergen Fenn [mailto:jfenn@gmx.net] Gesendet: Freitag, 25. Januar 2019 21:56 An: Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/) Betreff: Re: [IP-OA_Forum] Kennzeichnung der Seitenumbrüche in einer Zweitveröffentlichung als problematische Bearbeitung Am 25.01.19 um 16:31 Uhr schrieb Klaus Graf:Aus urheberrechtlicher Sicht halte ich es für unhaltbar, die Behauptung aufzustellen, dass die Einfügung von Seitenumbrüchen eine urheberrechtlich relevante Bearbeitung sei.Dem würde ich zustimmen. Eine "Bearbeitung" sollte eine "schöpferische" Leistung sein, das kann man von einer bloßen Markierung mit dem Seitenumbruch nicht sagen. Der Textsatz folgt zwar bestimmten handwerklichen Regeln und _kann_ durchaus künstlerischen Wert haben. Hier geht es aber nicht um das konkrete Schriftbild, sondern lediglich um die Markierung mit den Seitenzahlen für ein Zitat. Falls die Paginierungen voneinander abweichen: Ohne eine ausdrückliche Markierung des Seitenumbruchs nach der Erstveröffentlichung wird sich sehr wahrscheinlich die Paginierung der Zeitveröffentlichung als eine Art Vulgata am Ende im Gebrauch durchsetzen. ;) Viele Grüße Jürgen Fenn. _______________________________________________ ipoa-forum mailing list ipoa-forum@lists.fu-berlin.de https://lists.fu-berlin.de/listinfo/ipoa-forum Liste verlassen: https://lists.fu-berlin.de/listinfo/ipoa-forum#options _______________________________________________ ipoa-forum mailing list ipoa-forum@lists.fu-berlin.de https://lists.fu-berlin.de/listinfo/ipoa-forum Liste verlassen: https://lists.fu-berlin.de/listinfo/ipoa-forum#options
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