Lieber Herr
Schröder-Micheel,
herzlich Dank für
den Literaturhinweis und für die Thematisierung dieser
aus meiner Sicht wichtigen Frage! Über die bisher
eingegangenen Rückmeldungen habe ich mich sehr gefreut,
lieber Herr Graf, Herr von Wachter, Herr Fenn und Herr
Talke. Hier nun meinerseits ein längerer Beitrag, um die
Diskussion vertiefend zu beleben oder notfalls einfach
mit Praxis- und Literaturhinweisen abzurunden.
Die aufgeworfene
Frage beschäftigte mich zum ersten Mal bereits im Jahr
2015 und gehört seitdem zu meinem beruflichen Alltag, da
ich persönlich einen Service zur systematischen
Wahrnehmung von Zweitveröffentlichungsrechten betreue. Daher
kann ich die Bestrebungen an Ihrem Institut nur voller
Begeisterung begrüßen, Ihnen viel Erfolg wünschen und
für einen weiteren Austausch sehr gerne zur Verfügung
stehen. Und dies insbesondere deshalb, weil es auch aus
meiner Sicht eine Menge für die Zulässigkeit der
Berücksichtigung von Seitenumbrüchen im Bereich
OA-Zweitveröffentlichungen spricht!
Insbesondere
stütze ich mich in meinem Alltag eines OA-Praktikers ohne
juristische Ausbildung auf Folgendes (verzeihen Sie
bitte die Länge – diese Liste ist aber nicht mal
annährungsweise vollständig!):
A) § 38, Abs. 4
verpflichtet geradezu zur Angabe der Quelle der
Erstveröffentlichung, zumal „das Zweitnutzungsrecht sich
auf den erschienen Beitrag bezieht. § 38 Abs. 4
berechtigt den Urheber also nicht, eine abgewandelte
Fassung unter einem anderen Titel zu publizieren. Ein
solches „Selbstplagiat“ kann Bearbeitungsrechte des
Verlags verletzen und außerdem wissenschaftliches
Fehlverhalten darstellen“ (Schricker/Loewenheim/Peukert,
Urheberrecht: Kommentar, 5., neu bearb. Aufl. 2017, § 38
Rn 59). Die Angabe der Quelle der Erstveröffentlichung erfolgt
darüber hinaus geradezu im Interesse des Verlags - siehe
dazu die Ausführungen älteren Datums von Heckmann und
Weber (Open Access in der Informationsgesellschaft - §
38 UrhG de lege ferenda, in: GRUR Int. 55 (2006), H. 12,
S. 995-1000, hier S. 999) und neuerdings
Schricker/Loewenheim/Peukert, Urheberrecht: Kommentar,
5., neu bearb. Aufl. 2017, § 38 Rn 66: „Bei der
öffentlichen Zugänglichmachung ist die Quelle der
Erstveröffentlichung anzugeben. Hiermit soll den
Verlegerinteresse Rechnung getragen werden. Die Angaben
müssen so vollständig und verständlich sein, dass ein
Nutzer in die Lage versetzt wird, die Verlagspublikation
zu identifizieren und nach dieser zu zitieren“. Weiter
unten im Text geht es dann sogar auch um mögliche
Konsequenzen eines „Unterlassens einer ausreichenden
Quellenangabe“ (Schricker/Loewenheim/Peukert,
Urheberrecht: Kommentar, 5., neu bearb. Aufl. 2017, § 38
Rn 67). Ob es nun auch ein „Zuviel“ an Quellenangabe
geben kann? Das halte ich persönlich für völlig absurd.
Meines Erachtens gilt es wiederum: Umso vollständiger
die Quellenangabe ist (z. B. mit Hinweisen auf
Seitenumbrüche am Rande oder auch unten in der
Fußzeile), desto besser dürfte dann eben die Pflicht zur
Quellenangabe erfüllt worden sein.
B) § 38, Abs. 4
verbietet ja explizit die Zugänglichmachung des
originalen Verlags-PDF oder eines Faksimiles der
Erstveröffentlichung, klärt meines Erachtens allerdings
keineswegs, welche Elemente dieses Originals an sich
nicht autorenseitig „zweitveröffentlicht“ werden dürfen.
Bekanntlich fällt nämlich darunter das Verlagslayout –
was mit Grund wiederholt kritisiert wurde, da es im
deutschen Rechtsraum diesbezüglich grundsätzlich kein
Leistungsschutzrecht vorgesehen ist (s. dazu u.a.
Heckmann/Weber, S. 999) - sonstige Elemente aber
offensichtlich nicht. Und aus meiner Sicht dann darunter
ganz bestimmt nicht solche, die an sich überhaupt
keinerlei geistigen Schöpfungsgehalt aufweisen können,
wie eben bspw. eine geordnete Reihenfolge von
Seitenzahlen! Die Einschätzung, dass Seitenzahlen bzw.
im Grunde eigentlich die dahinter stehende „Leistung“
des Vergebens von Seitenzahlen als nicht
urheberrechtlich geschützt anzusehen sind/ist,
übermittelten mir in den letzten Jahren verschiedene
juristische Fachexperte. Ein schriftlicher Anhaltspunkt
hierfür bieten bspw. Heckmann/Weber, S. 999 („[…] eine
einfache Nummerierung kann von vornherein nicht
schützenswert sein, zumal hierbei dem Setzer kein
eigener Entscheidungsspielraum verbleibt - die
endgültige Seitenzahl ergibt sich vielmehr zwingend aus
dem Ergebnis aller vorherigen Satzarbeiten.“) oder auch,
im Allgemeinen, Schricker/Loewenheim/Peukert,
Urheberrecht: Kommentar, 5., neu bearb. Aufl. 2017, § 38
Rn 55: „[…] der Titel des Beitrags und der in der Regel
gemeinfreie, weil pure Information vermittelnde Abstract
darf bereits früher öffentlich zugänglich gemacht
werden“.
C) Verschiedenen
Rechtskommentare ist auch mal mehr mal weniger explizit
zu entnehmen, dass bis zu dem einen no return point (s.
Verlagslayout) eine möglichst weitgehende Entsprechung
von Original- und ZV-Version ansonsten aber immerhin im
Sinne aller Beteiligten sein dürfte und last but not
least auch als mit dem Willen des Gesetzgebers konform
anzusehen ist, siehe u.a.:
*
Schricker/Loewenheim/Peukert, Urheberrecht: Kommentar,
5., neu bearb. Aufl. 2017, § 38 Rn 60 [Hervorhebungen im
Original]: „Der Urheber darf also nicht einfach einen
Scan des erschienenen Beitrags oder ein Original-PDF aus
der Verlagsdatenbank zugänglich machen. Denn dieses
spezielle Format repräsentiert die Investition des
Verlags. Um aber zu verhindern, dass unterschiedliche
inhaltliche Fassungen des Beitrags kursieren, darf der
Urheber sein Manuskript mit sämtlichen Änderungen
verwenden, die sich im Zuge des Review- und
Korrekturprozesses noch ergeben haben. Die Verlags- und
Open Access-Version dürfen also im Wortlaut und im
Hinblick auf Grafiken und sonstige Darstellungen
vollkommen übereinstimmen. Allerdings ist von § 38 Abs.
4 auch die öffentliche Zugänglichmachung des ursprünglichen
Manuskripts ohne spätere Änderungen gedeckt. Die
damit einhergehenden Abweichungen zwischen beiden
Versionen beeinträchtigen zwar ggf. den
wissenschaftlichen Diskurs, aber nicht die hier allein
relevanten urheberrechtlichen Interessen des Verlags.“
*
Wandtke/Bullinger/Wandtke, Praxiskommentar zum
Urheberrecht, 4., neu bearb. Aufl. 2014, § 38 Rn. 23:
"Die Zweitveröffentlichung ist nur in der akzeptierten
Manuskriptversion zulässig. Das Gesetz bestimmt nicht
näher, was damit gemeint sein soll. […] Bei normativer
Betrachtung unter Berücksichtigung des Zwecks der
Vorschrift (s. oben Rn. 15) ist unter der akzeptierten
Manuskriptversion diejenige letzte Fassung des Beitrages
zu verstehen, die der Urheber dem Verlag zur Drucklegung
mit den letzten Korrekturen zur Druckfreigabe
übermittelt hat, und zwar einschließlich etwaiger vom
Verlag vorgegebener oder vorgenommener Formatierungen,
insbesondere der Seitenzahlen der verlegerischen
Veröffentlichung (enger Sandberger ZUM 2013, 466, 470:
Fassung des vom Verlag akzeptierten Manuskripts nach
Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens [Peer
Review], aber für korrektes Zitat Rückgriff auf
Verlagsversion erforderlich). Anderenfalls liefe die
Neuregelung leer denn der Beitrag in der
zweitveröffentlichten Form wäre nicht mehr zitierfähig
(vgl. Heckmann/Weber GRUR Int. 2006, 995, 999; Hansen
GRUR Int. 2009, 799, 803). Dies bedeutet jedoch nicht,
dass der Urheber eine Kopie oder einen Scan seines
Beitrages aus der periodischen Sammlung öffentlich
zugänglich machen darf.“
In äußerst
verkürzter Form und noch ohne Berücksichtigung des
neueren Kommentars von Peukert findet die Frage übrigens
auch auf S. 14 dieser aktuellen Veröffentlichung
Berücksichtigung: Blasetti, Alessandro; Golda, Sandra;
Göhring, Dominic; Grimm, Steffi; Kroll, Nadin; Sievers,
Denise; Voigt, Michaela: Smash the Paywalls: Workflows
und Werkzeuge für den grünen Weg des Open Access, in:
Informationspraxis (im Erscheinen, preprint unter: http://hdl.handle.net/10419/184668).
Ansonsten: Ich
kenne keinen einzigen Fall, in welchem sich ein Verlag
gegen eine solche wissenschafts- urheberrechts-,
autoren- sowie eigentlich auch verlagsfreundliche
Auslegung vom § 38 Abs. 4. bzw. von einer allgemeinen
Verlagspolicy in der Praxis vorgegangen wäre. Und wenn
es zunächst dabei bleibt, so ist es auch nicht davon
auszugehen, dass in nächster Zeit ein gerichtlicher
Präzedenzfall für noch mehr Sicherheit bei der Nutzung
der gegebenen Spielräume des insgesamt äußerst
restriktiven § 38 Abs. 4 sorgen wird.
Die Unterstützung
von Wissenschaftler*innen bei der Wahrnehmung der
gegebenen Zweitveröffentlichungsrechte sollte aber nicht
deshalb einfach weiterhin auf Godot warten, sondern
lieber zumindest Präzedenzfälle im praktischen Umgang
mit rechtlichen Auslegungsfragen etablieren – oder?
Beste Grüße und
einen schönen Wochenstart,
Alessandro
Blasetti
--
Alessandro Blasetti
Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB)
Abteilung Wissenschaftliche Information
Open-Access-Beauftragter
Reichpietschufer 50
10785 Berlin
Raum D012
Tel.: +49-30-25491-377
alessandro.blasetti@wzb.eu
www.wzb.eu/de/literatur-daten/bereiche/open-access
Am 25.01.2019 um 15:01 schrieb Schröder-Micheel, David:
>
> Sehr geehrte Kolleg*innen,
>
> vielleicht sind Sie auch bereits über den Aufsatz
„Zuckerbrot oder Peitsche? – Ein Plädoyer für Open Access im
juristischen Publikationswesen“ von Julia Wildgans (ZUM
2019, 21–28) gestolpert.
>
> In diesem markiert die Autorin die Kennzeichnung von
Seitenumbrüchen als möglicherweise problematische
Bearbeitung:
>
> „Eine Kennzeichnung der mit der Originalpublikation
übereinstimmenden Seitenumbrüche – wie beispielsweise bei
der Online-Verfügbarmachung von Zeitschriftenaufsätzen auf
beck online – fehlt. Würde eine solche Kennzeichnung
erfolgen, könnte eine aufgrund Versionsverschiedenheit
entstehende Verwirrung verhindert und eine ordnungsgemäße
Zitierung sichergestellt werden. Das Fehlen dieser
Kennzeichnung ist auf zwei Gründe zurückzuführen: Mangels
eines entsprechend leicht zu bedienenden Tools stellt eine
derartige Anpassung der akzeptierten Manuskriptversion einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Urheber dar. Jedes
Dokument müsste nach Erhalt der finalen Druckfahnen manuell
mit Seitenumbrüchen ergänzt werden. Zudem müsste auf
juristischer Ebene für jeden Vertrag individuell überprüft
werden, ob eine derartige Anpassung durch den ursprünglichen
Urheber nach der Rechteübertragung an den Verleger noch
zulässig ist. Für den Fall, dass es sich bei dieser formalen
Anpassung um eine Bearbeitung i. S. d. § 23 UrhG handelte,
erscheint dies problematisch, da viele Verlagsverträge die
Einräumung des ausschließlichen Rechts zur Bearbeitung an
den Verleger vorsehen. Ist dieses Recht einmal eingeräumt,
hilft auch § 38 Abs. 4 UrhG nicht weiter. Denn dieser
erlaubt dem Urheber nur die nachträgliche öffentliche
Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, nicht aber die hierfür
erforderliche Bearbeitung gemäß § 23 UrhG. Dies bedeutet,
dass der Urheber nach der Rechteeinräumung den Verleger um
Zustimmung zu einer entsprechenden Bearbeitung seines Werkes
bitten müsste, welche – aufgrund finanzieller Interessen des
Verlags – häufig versagt werden dürfte.“
>
> Julia Wildgans, Zuckerbrot oder Peitsche? – Ein
Plädoyer für Open Access im juristischen Publikationswesen,
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2019, 25.
>
> Weiterhin wird suggeriert, dass das Einfügen einer
solchen Kennzeichnung nicht unbedingt gängige Praxis ist. Am
MPI für Privatrecht erarbeiten wir derzeit ein Konzept, das
eben jene Kennzeichnung für jede Zweitveröffentlichung
vorsehen würde, um die Zitierbarkeit zu maximieren.
>
> Wir haben uns dabei u.a. an einer Zweitveröffentlichung
des folgenden Beitrags orientiert:
>
> Christoph Bruch, Thomas Pflüger, Das
Zweitveröffentlichungsrecht des Das
Zweitveröffentlichungsrecht des § 38 Abs. 4 UrhG –
Möglichkeiten und Grenzen bei der Anwendung in der Praxis,
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2014, 389-394;
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:352-0-258153.
>
>
> Die Kennzeichnung erfolgt bei uns jedoch aus dem
Fließtext gerückt am Seitenrand.
>
> Ich würde mich über Rückmeldungen bezüglich dieser
Einschätzung von Frau Wildgans freuen! Weiterhin
interessiert es mich, wie Sie in der Praxis mit dem
‚Problem‘ der Kennzeichnung von Seitenumbrüchen umgehen?
>
> Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
>
> Mit den besten Grüßen
>
> David Schröder-Micheel
Am 25.01.2019 um 16:31 schrieb Klaus Graf:
> Aus urheberrechtlicher Sicht halte ich es für
unhaltbar, die Behauptung aufzustellen, dass die Einfügung
von Seitenumbrüchen eine urheberrechtlich relevante
Bearbeitung sei.
>
> Seitenumbrüche mildern das Problem, dass grüner Open
Access ein massives Formatproblem hat, das insbesondere bei
Geisteswissenschaftlern und Juristen die Akzeptanz
reduziert, beseitigen es aber nicht. Bei einer
Open-Access-Veröffentlichung wird ein Maßstab angelegt, der
etwa bei Beck Online und anderen Angeboten ohne Faksimiles
nicht angelegt wird.
>
> "Grün" muss ein Auslaufmodell sein.
>
>
https://archivalia.hypotheses.org/96732
>
> Klaus Graf
Am
25.01.2019 um 16:38 schrieb Daniel von Wachter:
Am 25.01.19 um 15:01 schrieb
Schröder-Micheel, David:
Die Kennzeichnung erfolgt bei uns
jedoch aus dem Fließtext gerückt am Seitenrand.
Ich würde mich über Rückmeldungen bezüglich dieser
Einschätzung von Frau Wildgans freuen! Weiterhin
interessiert es mich, wie Sie in der Praxis mit dem
‚Problem‘ der Kennzeichnung von Seitenumbrüchen umgehen?
Das Zitieren nach Seitenzahlen finde ich gar nicht
praktisch, ich wundere mich darüber, daß das in meinem
Fach, der Philosophie, immer noch gemacht wird. In meinen
Veröffentlichungen füge ich an den Anfang eines Absatzes
Numerierungen der Art "5.7". Entweder vor jeden Absatz
oder vor Absätzen, mit denen etwas Neues beginnt. Mit
LaTeX kann man das sehr einfach durchführen, denn da gibt
es Zähler.
http://sammelpunkt.philo.at/2585/1/Wachter_2017-Aufklaerung-k.pdf
Freundliche Grüsse,
Daniel von Wachter
Am
26.01.2019 um 11:31 schrieb Talke, Armin:
Naja, es geht ja auch nicht wirklich um "Bearbeitung", sondern allenfalls um "Umgestaltungen", die ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht veröffentlicht oder verwertet werden dürfen: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html
Darunter fallen "sonstige Handlungen, bei denen das Werk in abgeänderter Form genutzt wird". (Dreier, § 23 Rn.7). Es geht um die Veränderung der "geistigen Substanz" (a.a.O.).
Bei Dreier finden sich weitere interessante Einzelfälle und Erläuterungen.
Ich würde sagen: Wenn man am Rand die Paginierung der Verlagsversion einfügt, ist das keine relevante Umgestaltung natürlich schon gar keine Bearbeitung.
Beste Grüsse,
Armin Talke
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Juergen Fenn [mailto:jfenn@gmx.net]
Gesendet: Freitag, 25. Januar 2019 21:56
An: Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/)
Betreff: Re: [IP-OA_Forum] Kennzeichnung der Seitenumbrüche in einer Zweitveröffentlichung als problematische Bearbeitung
Am 25.01.19 um 16:31 Uhr schrieb Klaus Graf:
Aus urheberrechtlicher Sicht halte ich es für unhaltbar, die Behauptung
aufzustellen, dass die Einfügung von Seitenumbrüchen eine
urheberrechtlich relevante Bearbeitung sei.
Dem würde ich zustimmen. Eine "Bearbeitung" sollte eine "schöpferische"
Leistung sein, das kann man von einer bloßen Markierung mit dem
Seitenumbruch nicht sagen. Der Textsatz folgt zwar bestimmten
handwerklichen Regeln und _kann_ durchaus künstlerischen Wert haben.
Hier geht es aber nicht um das konkrete Schriftbild, sondern lediglich
um die Markierung mit den Seitenzahlen für ein Zitat.
Falls die Paginierungen voneinander abweichen: Ohne eine ausdrückliche
Markierung des Seitenumbruchs nach der Erstveröffentlichung wird sich
sehr wahrscheinlich die Paginierung der Zeitveröffentlichung als eine
Art Vulgata am Ende im Gebrauch durchsetzen. ;)
Viele Grüße
Jürgen Fenn.
_______________________________________________
ipoa-forum mailing list
ipoa-forum@lists.fu-berlin.de
https://lists.fu-berlin.de/listinfo/ipoa-forum
Liste verlassen: https://lists.fu-berlin.de/listinfo/ipoa-forum#options
_______________________________________________
ipoa-forum mailing list
ipoa-forum@lists.fu-berlin.de
https://lists.fu-berlin.de/listinfo/ipoa-forum
Liste verlassen: https://lists.fu-berlin.de/listinfo/ipoa-forum#options
_______________________________________________