_______________________________________________Sehr geehrte Kolleg*innen,
vielleicht sind Sie auch bereits über den Aufsatz „Zuckerbrot oder Peitsche? – Ein Plädoyer für Open Access im juristischen Publikationswesen“ von Julia Wildgans (ZUM 2019, 21–28) gestolpert.
In diesem markiert die Autorin die Kennzeichnung von Seitenumbrüchen als möglicherweise problematische Bearbeitung:
„Eine Kennzeichnung der mit der Originalpublikation übereinstimmenden Seitenumbrüche – wie beispielsweise bei der Online-Verfügbarmachung von Zeitschriftenaufsätzen auf beck online – fehlt. Würde eine solche Kennzeichnung erfolgen, könnte eine aufgrund Versionsverschiedenheit entstehende Verwirrung verhindert und eine ordnungsgemäße Zitierung sichergestellt werden. Das Fehlen dieser Kennzeichnung ist auf zwei Gründe zurückzuführen: Mangels eines entsprechend leicht zu bedienenden Tools stellt eine derartige Anpassung der akzeptierten Manuskriptversion einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Urheber dar. Jedes Dokument müsste nach Erhalt der finalen Druckfahnen manuell mit Seitenumbrüchen ergänzt werden. Zudem müsste auf juristischer Ebene für jeden Vertrag individuell überprüft werden, ob eine derartige Anpassung durch den ursprünglichen Urheber nach der Rechteübertragung an den Verleger noch zulässig ist. Für den Fall, dass es sich bei dieser formalen Anpassung um eine Bearbeitung i. S. d. § 23 UrhG handelte, erscheint dies problematisch, da viele Verlagsverträge die Einräumung des ausschließlichen Rechts zur Bearbeitung an den Verleger vorsehen. Ist dieses Recht einmal eingeräumt, hilft auch § 38 Abs. 4 UrhG nicht weiter. Denn dieser erlaubt dem Urheber nur die nachträgliche öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, nicht aber die hierfür erforderliche Bearbeitung gemäß § 23 UrhG. Dies bedeutet, dass der Urheber nach der Rechteeinräumung den Verleger um Zustimmung zu einer entsprechenden Bearbeitung seines Werkes bitten müsste, welche – aufgrund finanzieller Interessen des Verlags – häufig versagt werden dürfte.“
Julia Wildgans, Zuckerbrot oder Peitsche? – Ein Plädoyer für Open Access im juristischen Publikationswesen, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2019, 25.
Weiterhin wird suggeriert, dass das Einfügen einer solchen Kennzeichnung nicht unbedingt gängige Praxis ist. Am MPI für Privatrecht erarbeiten wir derzeit ein Konzept, das eben jene Kennzeichnung für jede Zweitveröffentlichung vorsehen würde, um die Zitierbarkeit zu maximieren.
Wir haben uns dabei u.a. an einer Zweitveröffentlichung des folgenden Beitrags orientiert:
Christoph Bruch, Thomas Pflüger, Das Zweitveröffentlichungsrecht des Das Zweitveröffentlichungsrecht des § 38 Abs. 4 UrhG – Möglichkeiten und Grenzen bei der Anwendung in der Praxis, Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2014, 389-394; http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:352-0-258153.
Die Kennzeichnung erfolgt bei uns jedoch aus dem Fließtext gerückt am Seitenrand.
Ich würde mich über Rückmeldungen bezüglich dieser Einschätzung von Frau Wildgans freuen! Weiterhin interessiert es mich, wie Sie in der Praxis mit dem ‚Problem‘ der Kennzeichnung von Seitenumbrüchen umgehen?
Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
Mit den besten Grüßen
David Schröder-Micheel
Projektleiter DMS, Open Access-Beauftragter, Online-Redaktion, Research Paper Series / Head of DMS Project, Open Access Liaison, Internet Editorial Board, Research Paper Series
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