Am 25.01.19 um 16:31 Uhr schrieb Klaus Graf: > Aus urheberrechtlicher Sicht halte ich es für unhaltbar, die Behauptung > aufzustellen, dass die Einfügung von Seitenumbrüchen eine > urheberrechtlich relevante Bearbeitung sei. Dem würde ich zustimmen. Eine "Bearbeitung" sollte eine "schöpferische" Leistung sein, das kann man von einer bloßen Markierung mit dem Seitenumbruch nicht sagen. Der Textsatz folgt zwar bestimmten handwerklichen Regeln und _kann_ durchaus künstlerischen Wert haben. Hier geht es aber nicht um das konkrete Schriftbild, sondern lediglich um die Markierung mit den Seitenzahlen für ein Zitat. Falls die Paginierungen voneinander abweichen: Ohne eine ausdrückliche Markierung des Seitenumbruchs nach der Erstveröffentlichung wird sich sehr wahrscheinlich die Paginierung der Zeitveröffentlichung als eine Art Vulgata am Ende im Gebrauch durchsetzen. ;) Viele Grüße Jürgen Fenn.