Am 03.01.08 schrieb Rubina Vock <rubina.vock@fu-berlin.de>: > Ich denke, auf der sicheren Seite ist man, wenn man sich an die Fristen von > Herrn Steinhauer hält. Siehe > http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/10/fristen_bei_s_137_l_urhg~3422758 Ich denke, da ist man wenigstens teilweise ganz auf der falschen Seite. BCK hat in Archivalia anhand der Gesetzesmaterialien schluessig gezeigt, dass das Urheberrechtsbuendnis und Steinhauer die Dreimonatsfrist falsch verstanden hat. Auf den Konstanzer OA-Tagen hat der Goettinger Jurist Heckmann laut http://www.ub.uni-konstanz.de/fileadmin/Dateien/OpenAccess/Heckmann_oa_tage_konstanz07.pdf erklaert: "Zur Sicherung der Verwertungsmöglichkeiten sollten sich insbesondere Repositorien um eine Nutzungsrechtseinräumung bis zum 1.1.2009 bemühen." Am 1.1.2008 wurden die Autoren nicht enteignet, ihnen wuerde ein einjaehriges Widerspruchsrest zugestanden. Sie haben genau die gleichen Rechte wie am 31.12.2007 auch. Wuerde eine Rechteuebertragung an ein Repositorium am 1. Januar 2008 unwirksam sein, wuerde dies voraussetzen, dass der Autor nicht mehr ueber das frueher unbekannte Nutzungsrecht verfuegen kann, also das Online-Nutzungsrecht und zwar als ausschliessliches Recht an den Verlag uebergegangen ist. Diese Fiktion sieht das Gesetz aber nur vor, wenn der Autor nicht widerspricht. Dafuer hat er ein ganzes Jahr Zeit. Diese Frist waere sinnlos, wuerde bereits am 1. Januar 2008 der Verlag ausschliesslicher Rechteinhaber. Also koennen Autoren nach wie vor ueber ihre Online-Rechte verfuegen. Die Wahl des 31.12.2007 als Ausschlussfrist enteignet die OA-Community. Ich bin ueberzeugt, dass die Verlage sich nicht gerichtlich gegen Nutzungsrechtsuebertragungen im Jahr 2008 wehren werden. Wer sich auf die vermeintlich sichere Seite begibt, schaedigt Open Access, weil er eine Chance nicht nutzt, OA-Repositorien zu fuellen. Klaus Graf