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Re: [IP-OA_Forum] neues Urheberrecht

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  • From: "Rubina Vock" <rubina.vock@fu-berlin.de>
  • To: Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/) <ipoa_forum@lists.spline.inf.fu-berlin.de>
  • Date: Thu, 3 Jan 2008 18:04:36 +0100
  • Reply-to: Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/) <ipoa_forum@lists.spline.inf.fu-berlin.de>
  • Subject: Re: [IP-OA_Forum] neues Urheberrecht

Meine Einwände/Ergänzungen siehe unten an entsprechender Stelle.
Viele Grüße
Rubina Vock
 
----- Original Message -----
From: "Klaus Graf" <klausgraf@googlemail.com>
To: "Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/)" <ipoa_forum@lists.spline.inf.fu-berlin.de>
Sent: Thursday, January 03, 2008 5:20 PM
Subject: Re: [IP-OA_Forum] neues Urheberrecht

Am 03.01.08 schrieb Rubina Vock <rubina.vock@fu-berlin.de>:

> Ich denke, auf der sicheren Seite ist man, wenn man sich an die Fristen von
> Herrn Steinhauer hält. Siehe
>
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/10/fristen_bei_s_137_l_urhg~3422758

Ich denke, da ist man wenigstens teilweise ganz auf der falschen
Seite. BCK hat in Archivalia anhand der Gesetzesmaterialien schluessig
gezeigt, dass das Urheberrechtsbuendnis und Steinhauer die
Dreimonatsfrist falsch verstanden hat.
 
Wie kann man " teilweise ganz auf der falschen Seite sein"? Ich habe die Erläuterungen gelesen, schlüssig sind sie mir jedoch nicht.
Der Gesetzestext 137i Abs.1 lautet ja:
"Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt hat."
 
Das verstehe ich als juristischer Laie so:
1. Satz:habe ich dem Verlag die ausschließlichen Nutzungsrechte (zeitlich und räumlich uneingeschränkt) eingeräumt, gilt dies auch für bei Vertragsabschluss unbekannte Nutzungsarten wie eben das Internet.
2. Satz: dies gilt, sofern ich nicht innerhalb eines Jahres (also bis zum 31.12.2008) widerspreche
3. Satz: dieses Widerspruchsrecht von einem Jahr erlischt nach 3 Monaten, wenn der Verlag beabsichtigt, das Werk auf die unbekannte Nutzungsart zu nutzen. Dazu muss mir der Verlag diese Absicht mitteilen und zwar an die ihm zuletzt bekannte Adresse. Mit Absendung dieser Benachrichtigung beginnt die Dreimonatsfrist und bin ich nicht mehr unter dieser Adresse erreichbar, so können drei Monate ziemlich schnell verstreichen und Widerspruch ist nicht mehr möglich.
 
Auf den Konstanzer OA-Tagen hat
der Goettinger Jurist Heckmann laut

http://www.ub.uni-konstanz.de/fileadmin/Dateien/OpenAccess/Heckmann_oa_tage_konstanz07.pdf

erklaert:

"Zur Sicherung der Verwertungsmöglichkeiten sollten sich
insbesondere Repositorien um eine Nutzungsrechtseinräumung
bis zum 1.1.2009 bemühen."
 
Das stimmt, aber ich habe daraufhin eingewendet, dass ich (und auch andere, die ich danach gefragt habe) das Gesetz so verstanden haben, dass die Übertragung an Dritte - und damit das Ungültigwerden der Sätze 1 bis 3 des §137l, Abs.1 - vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen muss. Ich mir als Autor also bis zum 31.12.2007 mit der Übertragung der einfachen Rechte an ein Repositorium das Prozedere der Einreichung eines Widerspruchs erspart hätte. Sicher kann ich ich, wenn ich nach dem 31.12.2007 (und zwar bis zum 31.12.2008) Widerspruch einreiche, die Nutzugsrechte für Publikationen vor 1995 weiterhin an ein Repositorium übertragen. Es ist nur umständlicher!
 
Herr Heckmann konnte mir leider bei den Konstanzer OA-Tagen keine klare Auskunft auf meinen Einwand bzw. meine Nachfrage geben, sondern  wollte erst noch einmal nachschauen. 


Am 1.1.2008 wurden die Autoren nicht enteignet, ihnen wuerde ein
einjaehriges Widerspruchsrest zugestanden. Sie haben genau die
gleichen Rechte wie am 31.12.2007 auch. Wuerde eine Rechteuebertragung
an ein Repositorium am 1. Januar 2008 unwirksam sein, wuerde dies
voraussetzen, dass der Autor nicht mehr ueber das frueher unbekannte
Nutzungsrecht verfuegen kann, also das Online-Nutzungsrecht und zwar
als ausschliessliches Recht an den Verlag uebergegangen ist. Diese
Fiktion sieht das Gesetz aber nur vor, wenn der Autor nicht
widerspricht. Dafuer hat er ein ganzes Jahr Zeit. Diese Frist waere
sinnlos, wuerde bereits am 1. Januar 2008 der Verlag ausschliesslicher
Rechteinhaber. Also koennen Autoren nach wie vor ueber ihre
Online-Rechte verfuegen.

Die Wahl des 31.12.2007 als Ausschlussfrist enteignet die
OA-Community. Ich bin ueberzeugt, dass die Verlage sich nicht
gerichtlich gegen Nutzungsrechtsuebertragungen im Jahr 2008 wehren
werden. Wer sich auf die vermeintlich sichere Seite begibt, schaedigt
Open Access, weil er eine Chance nicht nutzt, OA-Repositorien zu
fuellen.

Klaus Graf

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