Meine Einwände/Ergänzungen siehe
unten an entsprechender Stelle.
Viele Grüße
Rubina
Vock
----- Original Message -----
From: "Klaus Graf" <klausgraf@googlemail.com>
To: "Expertenforum für die Informationsplattform
Open Access (http://open-access.net/)"
<ipoa_forum@lists.spline.inf.fu-berlin.de>
Sent: Thursday, January 03, 2008 5:20
PM
Subject: Re: [IP-OA_Forum] neues
Urheberrecht Am 03.01.08 schrieb Rubina Vock <rubina.vock@fu-berlin.de>:
> Ich denke, auf der sicheren Seite ist man, wenn man sich an die Fristen von > Herrn Steinhauer hält. Siehe > http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/10/fristen_bei_s_137_l_urhg~3422758 Ich denke, da ist man wenigstens teilweise ganz auf der falschen Seite. BCK hat in Archivalia anhand der Gesetzesmaterialien schluessig gezeigt, dass das Urheberrechtsbuendnis und Steinhauer die Dreimonatsfrist falsch verstanden hat. Wie kann man " teilweise ganz
auf der falschen Seite sein"? Ich habe die Erläuterungen gelesen, schlüssig sind
sie mir jedoch nicht.
Der Gesetzestext 137i Abs.1 lautet
ja:
"Hat der Urheber zwischen dem 1.
Januar 1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle wesentlichen
Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt,
gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannten Nutzungsrechte als
dem anderen ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht dem anderen gegenüber
der Nutzung widerspricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten, die am 1.
Januar 2008 bereits bekannt sind, nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Im
Übrigen erlischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der
andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der
Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet
hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich bekannt gewordene
Nutzungsrechte, die der Urheber bereits einem Dritten eingeräumt
hat."
Das verstehe ich als juristischer
Laie so:
1. Satz:habe ich dem Verlag die
ausschließlichen Nutzungsrechte (zeitlich und räumlich uneingeschränkt)
eingeräumt, gilt dies auch für bei Vertragsabschluss unbekannte Nutzungsarten
wie eben das Internet.
2. Satz: dies gilt, sofern ich nicht
innerhalb eines Jahres (also bis zum 31.12.2008) widerspreche
3. Satz: dieses Widerspruchsrecht von
einem Jahr erlischt nach 3 Monaten, wenn der Verlag beabsichtigt, das Werk
auf die unbekannte Nutzungsart zu nutzen. Dazu muss mir der Verlag diese Absicht
mitteilen und zwar an die ihm zuletzt bekannte Adresse. Mit Absendung
dieser Benachrichtigung beginnt die Dreimonatsfrist und bin ich nicht mehr
unter dieser Adresse erreichbar, so können drei Monate ziemlich schnell
verstreichen und Widerspruch ist nicht mehr möglich.
Auf den Konstanzer OA-Tagen hat
der Goettinger Jurist Heckmann laut http://www.ub.uni-konstanz.de/fileadmin/Dateien/OpenAccess/Heckmann_oa_tage_konstanz07.pdf erklaert: "Zur Sicherung der Verwertungsmöglichkeiten sollten sich insbesondere Repositorien um eine Nutzungsrechtseinräumung bis zum 1.1.2009 bemühen." Das stimmt, aber ich habe
daraufhin eingewendet, dass ich (und auch andere, die ich danach gefragt habe)
das Gesetz so verstanden haben, dass die Übertragung an Dritte - und damit das
Ungültigwerden der Sätze 1 bis 3 des §137l, Abs.1 - vor Inkrafttreten des
Gesetzes erfolgen muss. Ich mir als Autor also bis zum 31.12.2007 mit der
Übertragung der einfachen Rechte an ein Repositorium das Prozedere der
Einreichung eines Widerspruchs erspart hätte. Sicher kann ich ich, wenn ich nach
dem 31.12.2007 (und zwar bis zum 31.12.2008) Widerspruch einreiche, die
Nutzugsrechte für Publikationen vor 1995 weiterhin an ein Repositorium
übertragen. Es ist nur umständlicher!
Herr Heckmann konnte mir leider
bei den Konstanzer OA-Tagen keine klare Auskunft auf meinen Einwand bzw.
meine Nachfrage geben, sondern wollte erst noch einmal nachschauen.
Am 1.1.2008 wurden die Autoren nicht enteignet, ihnen wuerde ein einjaehriges Widerspruchsrest zugestanden. Sie haben genau die gleichen Rechte wie am 31.12.2007 auch. Wuerde eine Rechteuebertragung an ein Repositorium am 1. Januar 2008 unwirksam sein, wuerde dies voraussetzen, dass der Autor nicht mehr ueber das frueher unbekannte Nutzungsrecht verfuegen kann, also das Online-Nutzungsrecht und zwar als ausschliessliches Recht an den Verlag uebergegangen ist. Diese Fiktion sieht das Gesetz aber nur vor, wenn der Autor nicht widerspricht. Dafuer hat er ein ganzes Jahr Zeit. Diese Frist waere sinnlos, wuerde bereits am 1. Januar 2008 der Verlag ausschliesslicher Rechteinhaber. Also koennen Autoren nach wie vor ueber ihre Online-Rechte verfuegen. Die Wahl des 31.12.2007 als Ausschlussfrist enteignet die OA-Community. Ich bin ueberzeugt, dass die Verlage sich nicht gerichtlich gegen Nutzungsrechtsuebertragungen im Jahr 2008 wehren werden. Wer sich auf die vermeintlich sichere Seite begibt, schaedigt Open Access, weil er eine Chance nicht nutzt, OA-Repositorien zu fuellen. Klaus Graf _______________________________________________ Ipoa_forum mailing list Ipoa_forum@lists.spline.inf.fu-berlin.de http://lists.spline.inf.fu-berlin.de/mailman/listinfo/ipoa_forum |