Sehr geehrter Herr Langhanke,
Liebe OA-Mitstreiterinnen und -streiter,
ich kämpfe gerade mit dem Ansinnen eines Doktoranden, der seine in
unserem Repositorium veröffentlichte Dissertation nun wieder zurück
ziehen möchte (ohne dass wirklich dringende Gründe vorliegen). Leider
haben wir für diesen Fall keine klaren Regeln, wir vergeben auch
"nur" URNs, keine DOIs.
Unsere Rechtsabteilung ist der Meinung, dass der Urheber das Recht
haben sollte auch wieder zu depublizieren - in der Konsequenz
verkommt so das Repositorium zur Zwischenspeicherstation bevor der
Verlagsvertrag winkt...
In einer Neufassung der Promotionsordnung soll nun darauf geachtet
werden dies rechtswirksam auszuschließen.
Hatten Sie an Ihren Einrichtungen ähnlich gelagerte Fälle? Wie sind
Sie mit solchen Ansinnen umgegangen? Wie könnte eine solche
Formulierungs aussehen?
Dankbar für jede Information grüßt herzlich aus Darmstadt,
Gerald Langhanke
Zunächst: die URN wirkt nicht anders, als ein DOI. "Nur" gibt es in
diesem Zusammenhang nicht.
Die URN wird bei einer URN-Vergabestelle beantragt, die Ihnen
Pflichten mitgibt, um diesen Service überhaupt nutzen zu dürfen. Im
Falle der DNB z.B. heißt es:
Das Löschen einer urn:nbn:de ist nicht erlaubt. Wenn Dokumente mit
URN von der Veröffentlichung zurückgezogen werden, muss die URN auf
eine Ersatzseite mit entsprechenden Informationen verweisen und der
URN-Service der Deutschen Nationalbibliothek kontaktiert werden, um
gegebenenfalls Weiterleitungen einzurichten
Wenn eine Dissertation über ein Repositorium veröffentlicht wurde, ist
sie veröffentlicht. Sie ist bei der DNB genau so bereits abgeliefert
und wird dort genau so und mit der URN des Repositoriums aufgeführt.
Fällt das Repositorium aus, wird genau diese Veröffentlichung von der
DNB angezeigt und kann weltweit gelesen werden.
Veröffentlicht ist veröffentlicht.
Der Doktorand kann lediglich eine Neuauflage in einem Verlag machen.
Zurückziehen kann er die Dissertation aus dem Repositorium nicht mehr,
bzw. es nutzt nichts, da die DNB die Veröffentlichung ja ebenfalls
weltweit zur Verfügung stellt. Und: die Veröffentlichung ist bereits
draußen, sprich, es können sie sich schon x-Leute angesehen haben, es
können Downloads geschehen sein etc.
Zurückziehen kann, bzw. muss man eine Veröffentlichung, wenn
Rechtsverletzungen geschehen sind, d.h. z.B. gewaltverherrlichende
Darstellungen darin publiziert wurden o.ä.
Viele Grüße
Karin Zwiesler