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Re: [IP-OA_Forum] Löschung von Publikationen aus dem Repositorium

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  • From: "Bargheer, Margo" <bargheer@sub.uni-goettingen.de>
  • To: Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/) <ipoa-forum@lists.fu-berlin.de>
  • Date: Fri, 11 Dec 2015 08:50:36 +0000
  • Reply-to: Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/) <ipoa-forum@lists.fu-berlin.de>
  • Subject: Re: [IP-OA_Forum] Löschung von Publikationen aus dem Repositorium

Liebe Runde,
wir hatten einmal einen ähnlichen Fall, in dem jemand seine Dissertation vom Server entfernen lassen wollte, weil er sich darüber geärgert hatte, dass eine Firma aus seinen wissenschaftlichen Ergebnissen Kapital geschlagen hatte. Urheberrechtlich hatte der Autor keine Handhabe gegen die unerwünschte, aber zulässige Verwendung, gegenüber dem Repositorium hatte er unsere Deposit Licence 
http://ediss.uni-goettingen.de/help/deposit-license
akzeptiert, auf den §42 UrRG konnte er sich ebenfalls nicht berufen (den wir als bei guten Argumenten als Sperrungsgrund akzeptiert hätten), weil er sich ja über die unerwünschte Verwertung seiner Arbeit beklagt hatte. 
Er hatte daraufhin über moralischen Druck, Jammern und Nerven versucht, sein Anliegen durchzusetzen.   

Wir waren und sind der gleichen Auffassung wie Karin Zwiesler: "veröffentlicht ist veröffentlicht", wonach ein Rückzug einer Publikation -- vor allem, wenn mit ihrer Hilfe das Promotionsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen werden soll -- nur im Rahmen des Urheberrechts möglich ist, also z.B. §42. 
Da der Autor unsere Auffassung nicht teilen mochte und weiterhin auf der Sperrung bestand, haben uns letztendlich auf die Promotionsordnung berufen und die Entscheidung der Fakultät anheim gestellt. Die Promotionsordnung regelt, wie die Publikationspflicht zu erbringen ist,. Wird die öffentliche Verbreitung unterbunden, ist damit auch die Erfüllung der Publikationspflicht nicht mehr gegeben. Da die Arbeit aus Sicht der Fakultät keine herausragende wissenschaftliche Bedeutung hatte, hatte sie dem Autor gestattet, dass er seiner Promotionspflicht mit einer Publikation in einem Dissertationsverlag mit 25 Pflichtexemplaren nachkommt und dies zur Voraussetzung der Sperrung gemacht. 
Da die geforderten Druckexemplare beim Prüfungsamt nicht eingetroffen sind, steht die elektronische Version weiterhin auf unserem Server.

Freundliche GRüße
Margo Bargheer

  
Margo Bargheer

Leitung Elektronisches Publizieren ǀ Head of Electronic Publishing
----------------------------
Georg-August-Universität Göttingen
Niedersächsische Staats- und Universitätsbibliothek Göttingen
State and University Library Goettingen

tel +49 (0)551 39-91188 ǀ fax +49 (0)551 39-22457
bargheer@sub.uni-goettingen.de
www.sub.uni-goettingen.de

----------------------------
Universitätsverlag Göttingen ǀ University Press Goettingen
* univerlag.uni-goettingen.de
Elektronische Dissertationen ǀ Electronic Dissertations
* sub.uni-goettingen.de/elektronisches-publizieren/
Institutional Repository
* goedoc.uni-goettingen.de/goescholar/
----------------------------
Open Access
* www.open-access.net
* www.openaire.eu

________________________________________
Von: Karin Zwiesler [karin.zwiesler@uni-ulm.de]
Gesendet: Freitag, 11. Dezember 2015 08:39
An: _=22//open-access.net/=29_; ?=
Betreff: Re: [IP-OA_Forum] Löschung von Publikationen aus dem Repositorium

Sehr geehrter Herr Langhanke,
> Liebe OA-Mitstreiterinnen und -streiter,
>
> ich kämpfe gerade mit dem Ansinnen eines Doktoranden, der seine in
> unserem Repositorium veröffentlichte Dissertation nun wieder zurück
> ziehen möchte (ohne dass wirklich dringende Gründe vorliegen). Leider
> haben wir für diesen Fall keine klaren Regeln, wir vergeben auch "nur"
> URNs, keine DOIs.
> Unsere Rechtsabteilung ist der Meinung, dass der Urheber das Recht
> haben sollte auch wieder zu depublizieren - in der Konsequenz verkommt
> so das Repositorium zur Zwischenspeicherstation bevor der
> Verlagsvertrag winkt...
> In einer Neufassung der Promotionsordnung soll nun darauf geachtet
> werden dies rechtswirksam auszuschließen.
>
> Hatten Sie an Ihren Einrichtungen ähnlich gelagerte Fälle? Wie sind
> Sie mit solchen Ansinnen umgegangen? Wie könnte eine solche
> Formulierungs aussehen?
>
> Dankbar für jede Information grüßt herzlich aus Darmstadt,
> Gerald Langhanke
>
Zunächst: die URN wirkt nicht anders, als ein DOI. "Nur" gibt es in
diesem Zusammenhang nicht.
Die URN wird bei einer URN-Vergabestelle beantragt, die Ihnen Pflichten
mitgibt, um diesen Service überhaupt nutzen zu dürfen. Im Falle der DNB
z.B. heißt es:
> Das Löschen einer urn:nbn:de ist nicht erlaubt. Wenn Dokumente mit URN
> von der Veröffentlichung zurückgezogen werden, muss die URN auf eine
> Ersatzseite mit entsprechenden Informationen verweisen und der
> URN-Service der Deutschen Nationalbibliothek kontaktiert werden, um
> gegebenenfalls Weiterleitungen einzurichten
Wenn eine Dissertation über ein Repositorium veröffentlicht wurde, ist
sie veröffentlicht. Sie ist bei der DNB genau so bereits abgeliefert und
wird dort genau so und mit der URN des Repositoriums aufgeführt. Fällt
das Repositorium aus, wird genau diese Veröffentlichung von der DNB
angezeigt und kann weltweit gelesen werden.
Veröffentlicht ist veröffentlicht.
Der Doktorand kann lediglich eine Neuauflage in einem Verlag machen.
Zurückziehen kann er die Dissertation aus dem Repositorium nicht mehr,
bzw. es nutzt nichts, da die DNB die Veröffentlichung ja ebenfalls
weltweit zur Verfügung stellt. Und: die Veröffentlichung ist bereits
draußen, sprich, es können sie sich schon x-Leute angesehen  haben, es
können Downloads geschehen sein etc.
Zurückziehen kann, bzw. muss man eine Veröffentlichung, wenn
Rechtsverletzungen geschehen sind, d.h. z.B. gewaltverherrlichende
Darstellungen darin publiziert wurden o.ä.

Viele Grüße
Karin Zwiesler

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Albert-Einstein-Allee 37
89081 Ulm
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Fax  0731/50-12-31458
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