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Re: [IP-OA_Forum] Zweitveröffentlichung (auch) via Researchgate - darf man das?

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  • From: Klaus Graf <klausgraf@googlemail.com>
  • To: Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/) <ipoa-forum@lists.fu-berlin.de>
  • Date: Fri, 22 Jul 2016 15:19:39 +0200
  • Reply-to: Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/) <ipoa-forum@lists.fu-berlin.de>
  • Subject: Re: [IP-OA_Forum] Zweitveröffentlichung (auch) via Researchgate - darf man das?

Grundsätzlich gilt: § 38 (4) UrhG ist im IR-Kontext praktisch bedeutungslos und keinesfalls die einzige Rechtsgrundlage für das Einstellen von Zweitveröffentlichungen.

Wichtiger ist immer noch § 38 (1) UrhG, wenn nicht besondere Regelungen (Verlagsvertrag) getroffen wurden, die sich mit Blick auf die Inhaltskontrolle der AGB, die der Verlagsvertrag in einem solchen Fall ist, als RECHTMÄSSIG erweisen.

Elsevier hat bei Mendeley (das Elsevier gehört) und gegenüber Academia/ResearchGate und jetzt bei SSRN (neu von Elsevier erworben) das Ziel, unabhängig von der konkreten Rechtslage das Einstellen von Verlagsversionen zu verhindern. Es hat bei Academia.edu auch schon Takedown-Notizen gegeben. Zum Fall SSRN:

https://archivalia.hypotheses.org/57877

In der Regel neigen aus Unkenntnis der rechtlichen Grundlagen, die auch die Ausgangsfrage kennzeichnet, IR-Manager dazu, die Wissenschaft durch überängstliches Nachgeben gegenüber möglichen Verlagspositionen zu beschädigen. Da Schlimmeres als ein Take-Down-Verlagen derzeit nicht zu erwarten ist, plädiere ich dafür, auf Urheberrechtsverletzungen durch die Autoren (!) nicht allzu viel zu geben, sondern diese nach Möglichkeit zu dulden.

Klaus Graf





Am 22. Juli 2016 um 14:03 schrieb Karin Zwiesler <karin.zwiesler@uni-ulm.de>:
Sehr geehrte Frau Vieler, liebe Kolleginnen und Kollegen,

ResearchGate (RG), Mendeley, Academia etc. sind soziale Netzwerke für Wissenschaftler, so werden sie von Wissenschaftlern genutzt und angesehen.
Das bedeutet, dass dort das greift, was in den Autorenverträgen über die Verwendung der Publikationen in Richtung soziale Netzwerke angegeben ist. RG etc. werden nicht als Repositorien betrachtet, sondern als Austausch in Forschergruppen etc.
Entscheidend sind die Autorenverträge und was dort in dieser Hinsicht geregelt ist: zum Beispiel, ob das Hochladen in einer  Forschergruppe mit der akzeptierten Version möglich ist und wie das aussehen sollte. Der Autor nimmt also immer Bezug auf das, was in seinem Autorenvertrag angegeben ist.
Wir als Einrichtung haben damit nichts zu tun. Was die Wissenschaftler in RG tun, darauf haben wir keinerlei echten Einfluß. Umgekehrt können wir auch dort nichts löschen, das müssen die Wissenschaftler selbst tun. Insofern gibt es für uns als Einrichtung keine Take-Down-Notice etc.
Unsere Beratung spielt sich in diesem Kontext ab. Bei Anfragen besprechen mit den Autoren also, was in deren Autorenvertrag geregelt ist und was an Regelungen sich auf den Webseiten der jeweiligen Zeitschrift findet.
Wichtig in diesem Zusammenhang:
In ResearchGate, Mendeley wie Academia  kann man immer noch problemlos nur einen Eintrag machen und muss keineswegs das Paper komplett hochladen! Dies wird auch durchaus hier an meiner Uni so praktiziert.

Die Verlage wissen trotzdem natürlich, dass hier in großem Maße Artikel ausgetauscht und gelesen werden. Aber andererseits wollen die Verlage die Wissenschaftler auch nicht wirklich behindern, es sind ja ihre Autoren. Insofern habe ich im Bezug auf meine Universität von großflächigen Rückrufaktionen von Verlagen bislang nichts gehört.
Eher wird die Nutzung von Lehr/Lernplattformen hier von den Verlagen beäugt, das steht wesentlich stärker im Focus, habe ich den Eindruck.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich habe ein Anliegen, dass nur indirekt unsere eigene Arbeit an der UB Leipzig betrifft, welches aber vermehrt als Frage aus der Wissenschaft an uns herangetragen wird:

Es geht um die Legalität von Zweitveröffentlichungen auf Portalen wie Researchgate(RG) oder Academia. Wir empfehlen natürlich immer die Nutzung unseres Publikationsservers anstelle dieser geschlossenen, kommerziellen Plattformen, dennoch möchten die Wissenschaftler_innen Ihre Volltexte (zusätzlich) Ihren jeweiligen Profilen hinzufügen. In der Vergangenheit konnte man zumindest bei RG immer noch Volltexte verlinken (also auch auf eine Version auf einem institutionellen Repo.), das geht nun aber schon seit einer ganzen Weile nicht mehr - die einzige Möglichkeit der Volltextbereitstellung in RG ist der Upload einer Datei.

Aus meiner laienhaften Sicht gibt es dabei zwei potentielle Konfliktpunkte:

1. Die Anzahl der bereitgestellten Kopien: Wenn wir einen Postprint mit allen erfüllten Auflagen (Verweis zur Verlagsversion etc. pp.) bereits über unseren Publikationsserver bereitstellen, darf eine weitere Kopie der Datei woanders bereitgestellt werden?
-> Widersprechen dem die Policies der Verlage?
-> Widerspricht dem das UrhG?
Hier kann ich eigentlich keine Konflikte ausmachen, weder ist mir eine Verlagspolicy bekannt, die die Anzahl der erlaubten bereitgestellten Dateien limitiert, noch kann ich das aus dem UrhG herauslesen. Gibt es dazu andere Meinungen, Urteile, Erfahrungen oder Interpretationen? Habe ich etwas übersehen? Dieser Punkt betrifft ja nicht nur RG und co. sondern ggf. auf eine Bereitstellung auf fachspezifischen Repositorien, Homepages etc. ...

2.  und aus meiner Sicht problematischer, die potentielle kommerzielle/gewerbliche Natur der Plattformen:
--> Im UrhG §38 (4) wird der gewerbliche Zweck der digitalen Bereitstellung explizit ausgeschlossen. Meint das den Zweck, den der Autor verfolgt (und dann wäre es OK?) oder den Zweck, den die jeweilige Plattform verfolgt? Im zweiten Fall könnte man sich bei einer Publikation unter Berufung auf das UrhG NICHT über RG/Academia ausführen?
--> Daneben müsste man die Policies der Verlage betrachten, da man sich ja nicht immer auf das UrhG beruft bzw. berufen muss oder kann. Ich greife hier zwei Beispiele auf:
a. http://www.springer.com/gp/open-access/authors-rights/self-archiving-policy/2124
Auf den ersten Blick gibt es hier keinen Ausschluss kommerzieller Nutzung oder gewerblicher Zwecke für die Bereitstellung von Postprints. Allerdings frage ich mich, ob die Formulierung "any repository" nicht auch RG und co. ausschließen könnte? Gibt es eine rechtsgültige Definition des Begriffes "repository"?
b. https://www.elsevier.com/about/company-information/policies/sharing
Hier ist die Formulierung eindeutiger: "via non-commercial hosting platforms such as their institutional repository", also explizit nur nicht-kommerzielle Plattformen. Daher würde ich davon ausgehen, dass auch bei Einhaltung aller Auflagen und Embargos eine Bereitstellung von Postprints des Elsevier-Verlags über RG/Academia nicht von der Policy gedeckt wäre (hierzu gab es ja auch im letzten Herbst in diesem Forum schon einen kurzen Austausch...).

Wäre also die Antwort: "Wahrscheinlich darf man nichts hochladen, was in einem closed access Journal erschienen ist... "?

Und was kann Schlimmes passieren, wenn es doch jemand tut? Eine "Take-Down-Notice" des Verlags? Kennt jemand Fälle, in denen das geschehen ist, und wenn ja, mit welchen Konsequenzen (Anwaltskosten?, Mahngebühren?) ist das verbunden? Ist es nicht vielmehr so, dass die Verlage derzeit die Volltexte in RG/Academia tolerieren? Mir ist nur der in 2013 durch die Presse gewanderte Casus Elsevier/Academia bekannt - dabei ging es aber wohl um Verlags-Versionen (http://www.wired.co.uk/article/elsevier-versus-open-access).

Eine pragmatische wenn auch leicht umständliche Empfehlung für Ängstliche wäre vielleicht der Upload von Abstracts oder vergleichbarer Dummy-Dateien auf RG/Academia, und dann die Verlinkung (wenn eine Datei da ist, dann kann man auf RG auch verlinken) per URN oder DOI zum Postprint.

Ich bin gespannt auf Ihre Einschätzungen und Meinungen.

Herzliche Grüße aus Leipzig und ein schönes Wochenende,

Astrid Vieler


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Karin Zwiesler

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