Liebe Frau Seehaus Liebe Frau Schönig Ich bin Ihnen für Ihre Anfrage äusserst dankbar, weil uns dieses Thema in Basel in letzter Zeit auch sehr beschäftigt. Wir sind genau wie Sie mit der Situation konfrontiert, dass AutorInnen sich für die Erstveröffentlichung
selber um die Einholung der Bildrechte kümmern müssen und dabei meistens noch nicht an eine OA-Zweitveröffentlichung denken. Einige wenige Verlage (z.B. die WBG) machen uns dann von sich aus darauf aufmerksam, dass sie zwar ihr Erlaubnis für eine Zweitveröffentlichung
des Haupttextes im universitären Repository geben, wir oder die AutorInnen sich um die Abklärung kümmern müssen, ob die Bildrechte für eine freie Online-Veröffentlichung eingeholt wurden. Zu Ihren zwei unterschiedlichen Fällen kann ich leider nicht viel sagen, da wir in der Schweiz (noch) kein Zweitveröffentlichungsrecht kennen. Interessant in diesem Kontext ist allerdings die (zumindest laut
Wikipedia auch in Deutschland und Österreich) gegebene Möglichkeit, als AutorIn auch bei bereits veröffentlichten Bildern vom
Zitatrecht Gebrauch zu machen. Für den Schweizer Kontext kann ich folgende Quellen nennen: -
CCDL:
https://ccdigitallaw.ch/index.php/german/chapters/5/55-das-zitatrecht -
Rechtsanwalt Martin Steiger (2013):
https://steigerlegal.ch/2013/01/09/urheberrecht-irrtum-zitat-creative-commons/; und Blogwerk (2012):
https://steigerlegal.ch/wp-content/uploads/2013/01/201204_blogwerk_whitepaper-bildverwendung-im-internet.pdf
Entscheidend ist, dass das Zitat eine
Erläuterungs-, Hinweis- oder Veranschaulichungsfunktion hat, im Umfang vom
Zitatzweck gedeckt ist und
als Zitat ausgewiesen ist und die Quelle angegeben ist (Art. 25 Abs.
2 URG). Für die Zweitveröffentlichung öffnen sich meines Erachtens dadurch ganz neue Perspektiven bzw. das Gewissen von Repository-Betreibern wird beruhigt, da, wie es meine Kollegin des Rechtsdienstes Frau Graf formuliert
hat «die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich erlaubtes Zitat sollten bei Befolgung der guten wissenschaftlichen Praxis in der Regel erfüllt sein». Ich kann allerdings noch keine Auswirkung bei der üblichen Praxis voraussagen oder erkennen, dass AutorInnen
und Verlage z.T. sehr aufwändig nach Bildrechten recherchieren, diese einholen und u.U. auch dafür zahlen müssen. Ich freue mich sehr über diesen Austausch und verbleibe Mit besten Grüssen, Nicolas Sartori ---
Nicolas Sartori
| lic. phil., MAS | Head of the Open Access Coordination University of Basel | University Library | Directorate
Schoenbeinstrasse 18-20 | 4056 Basel | Switzerland phone +41 61 207 29 91 email
nicolas.sartori@unibas.ch
| http://openaccess.unibas.ch
ORCID
0000-0002-7587-4074 presence: Monday, Tuesday, Wednesday, and Friday Von: Vieler, Astrid <Astrid.Vieler@medizin.uni-leipzig.de>
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zum Punkt eins kann ich sagen, dass sich Bildrechte von geschützten Abbildungen beim Rechteinhaber in vielen Fällen (bei digitalen ZS-Artikeln) sehr einfach einholen lassen. Sehr viele Fälle hatten
wir noch nicht, aber die, die wir hatten, waren problemlos über Rightslink zu lösen. Beispielsweise haben wir für diese Publikation:
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bsz:15-qucosa-190961 die Bildrechte für die Fig 5 u. 7 über die entsprechenden Artikel aus denen die Abbildungen stammen online innerhalb weniger Minuten
erhalten. Kosten sind bisher noch nicht angefallen. Das gleiche Verfahren empfehlen wir ggf. bei kumulativen Hochschulschriften. Viele Grüße, Astrid Vieler Von: MPIB Library: Open Access
[mailto:openaccess@mpib-berlin.mpg.de]
Liebe Kolleginnen und Kollegen, im Hinblick auf Möglichkeiten der Zweitveröffentlichung prüfen wir als Bibliothek „on demand“ die Publikationslisten unserer Forschenden. Hierbei stießen wir auf die Frage der Bildrechte, zu der wir gerne Ihre Erfahrungen
und Best Practices wüssten. Unserer Ansicht nach gibt es generell die folgenden beiden Fälle für verschiedene Publikationsformen:
1.
Bei einem veröffentlichten Zeitschriftenartikel mit geschütztem Bild wurden die Bildrechte bei der Erstveröffentlichung für die Nutzungsarten, die im Verlagsvertrag festgelegt sind, geklärt. Selbst wenn mit dem Verlag etwas anderes
vereinbart ist, kann der/die Autor/in unter Berufung auf § 38 Abs. 4 UrhG nach Ablauf des Embargos von 12 Monaten die akzeptierte Manuskriptversion dieses Artikels zweitveröffentlichen.
Was ist jedoch mit dem Bild? Ist es erneut erforderlich, sich um die Rechte zur Zweitveröffentlichung des Bildmaterials zu bemühen?
2.
Wie verhält es sich mit den Bildrechten bei bebilderten
Buchkapiteln, also Beiträgen zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung? Hier hat der Autor ja nach
§ 38 Abs. 2 UrhG zumindest das Recht zur Zweitveröffentlichung nach Ablauf von 12 Monaten,
wenn im Verlagsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ist auch hier eine erneute Einholung der Bildrechte nötig? Wie würden Sie hier vorgehen bzw. was würden Sie Ihren Autor/inn/en raten?
Wir freuen uns auf Ihre Rückmeldungen über die Liste!
Mit freundlichen Grüßen Katja Seehaus & Nina Schönig ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Nina Schönig Max-Planck-Institut für Bildungsforschung / Max Planck Institute for Human Development Bibliothek und wiss. Information / Library and Research Information Informationskompetenz – Open Access – Erwerbungsmanagement / Information literacy – open access – acquisition management Lentzeallee 94 D-14195 Berlin Tel.: 030/82406-220 E-Mail:
schoenig@mpib-berlin.mpg.de |