Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, quasi zum 5-Jahres-Jubiläum des unabdingbaren
Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 Abs. 4 UrhG) habe ich einen
Beitrag zugesagt, der eher zur Wirksamkeit dieser neuen Vorschrift
v.a. im juristischen Publikationswesen ein Fazit ziehen soll.
Eindruck und Erfahrungswerte aus jetzt immerhin 5 Jahren
(fehlender) Rechtsanwendung sind doch sehr ernüchternd, ich kenne
eigentlich KEINE Einrichtungen, an denen jur. AutorInnen in
relevanter oder gar systematischer Weise ihr
Zweitveröffentlichungsrecht in Anspruch nehmen, darauf z.Bsp. von
Ihren Bibliotheken aktiv hingewiesen oder/und von Ihren Leitungen
entsprechend angeregt würden. Erstaunlicherweise trifft man
dennoch immer wieder auf Instituts- und
WissenschaftlerInnen-Websites, die aktuelle Fachpublikationen im
Volltext abrufbar halten. Bitte melden Sie sich bei mir, falls Sie jur. AutorInnen, v.a. aber Einrichtungen kennen, die sich um Zweitveröffentlichungsrechte kümmern bzw. diese konkret/tatsächlich in Anspruch nehmen. Gerne könnten sich z.Bsp. auch Kanzleibibliotheken melden, die ihre Zweitveröffentlichungen aktueller Zeitschriftenbeiträge zwar nicht auf § 38 Abs. 4 UhrG stützen können, dies aber evtl. z.Bsp. mit Verlagen direkt absprechen. Ihre Rückmeldungen helfen, dass mein Beitrag nicht so düster
ausfallen muss, wie ich im Moment befürchte. Selbstverständlich
wird der Beitrag in einer (echten) Open Access-Sonderausgabe
der Nomos-Fachzeitschrift
für rechtswissenschaftliche Forschung erscheinen. ps. Auch beim rechtswissenschaftlichen Publizieren sind m.E.
deutlich mehr klare Bekenntnisse zu echtem Golden Open Access
unerlässlich. Disziplinunabhängig vertrete ich dies auch im
Praxishandbuch Open Access: "Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit besteht, wenn sich AutorInnen
wissenschaftlicher Publikationen zu einem dieser beiden Wege
bekennen: Goldenen Open Access gemäß der Berliner Erklärung, siehe
unten, oder einem (subskriptionsbasierten) Verwertungs-
und Publikationsmodell, Closed Access. Unterbleibt eine
solche
Viele Grüße, Thomas Hartmann (FIZ
Karlsruhe, Abt. Immaterialgüterrechte in verteilten
Informationsinfrastrukturen) |