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Re: [IP-OA_Forum] Richtlinien der VG WORT zur Vergabe von Druckkostenzuschüssen schließen OA aus

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  • From: Thomas Hartmann <thomas.hartmann@ibi.hu-berlin.de>
  • To: ipoa-forum@lists.fu-berlin.de
  • Date: Thu, 10 Jan 2019 17:02:32 +0100
  • Subject: Re: [IP-OA_Forum] Richtlinien der VG WORT zur Vergabe von Druckkostenzuschüssen schließen OA aus

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

es ist in der Tat zu empfehlen, dass sich Ihre AutorInnen gerade jetzt an "ihre" VG WORT wenden. In den letzten gut zwei Jahren erfuhren die Verwertungsgesellschaften grundlegende Änderungen (neues VGG/neues Europarecht/Verlegerbeteiligung usw.)!

Seit gut einem Jahr gilt nun auch bei der VG WORT (war bislang bereits so bei GEMA u.a.) für wissenschaftliche AutorInnen eine Art Alles-oder-Nichts-Prinzip. Die VG WORT informiert insoweit wie folgt:

"Neu: In zwei Bereichen der VG WORT konnten bisher Berechtigte ohne Abschluss eines umfassenden Wahrnehmungsvertrags Ausschüttungen beziehen: Im Bereich Wissenschaft wurden Autoren nach ihrer ersten Meldung automatisch als sog. "Bezugsberechtigte" registriert. Im Bereich Texte im Internet (METIS) war eine vereinfachte Registrierung sowohl für Autoren als auch für Verlage möglich. Ab dem 1. Februar 2018 ist auch in diesen beiden Bereichen der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags erforderlich, um Texte melden zu können." (https://www.vgwort.de/teilnahmemoeglichkeiten.html)

Der Abschluss eines solchen Wahrnehmungsvertrags ist eine Art Vereins-Vollmitgliedschaft, d.h. die AutorInnen übertragen die ausschließlichen (!) Rechte an allen (gemeldeten) Texten, vgl. § 2 Wahrnehmungsvertrag. Eine recht aufwändige Opt-Out-Regelung für einzelne Texte sieht § 4 Wahrnehmungsvertrag vor - eine (echte) Open Access-Publikation gemäß Berlin Declaration oder auch gemäß Wikipedia-Lizenzstandard bleibt aber auch demnach ausgeschlossen. Die Einzelheiten sind komplex, vgl. Wahrnehmungsvertrag https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/wahrnehmungsvertrag/WV_Muster_Autor.pdf.

Bis zu den Änderungen 2017/Anf. 2018 war es recht einfach möglich, dass die wissenschaftlichen AutorInnen ihre Texte bei der VG WORT nur als sog. Bezugsberechtigte (s.o.) meldeten, an den Ausschüttungen teilnehmen und zugleich aber auch ihre Texte recht weitgehend im Internet zweitveröffentlichen konnten. Das frühere DFG-Projekt IUWIS hatte das rechtsgutachterlich absichern lassen, siehe die kl. Matrix in der IUWIS-Broschüre auf Seite 24, http://hdl.handle.net/11858/00-001M-0000-000F-88F6-9. Damit ist nun Schluss.

Fazit: Wie das bei den anderen Verwertungsgesellschaften (Bsp. GEMA unter https://www.telemedicus.info/uploads/Dokumente/Stellungnahme_GEMA_CreativeCommons-01-2012.pdf, vgl. dazu mein Koll. RA Fabian Rack unter https://www.telemedicus.info/article/2176-GEMA-nimmt-Stellung-zu-Creative-Commons.html bzw. John Weitzmann von Creative Commons unter https://irights.info/artikel/doppelt-berkreuz-die-gema-und-creative-commons/7144) schon seit langem klargestellt ist, stehen auch bei der VG WORT die wissenschaftlichen AutorInnen offenbar insgesamt vor einer echten Entweder-Oder-Entscheidung - insofern ist die Ausgangsfrage/Wahrnehmung der Autorin bei Dagmar Schobert, ob für (hoffentlich echte) OA-Publikationen Druckkostenzuschüsse der VG WORT lukriert werden können, m.E. fehlleitend. Daraus folgt:

- Die wissenschaftlichen AutorInnen sind aufgefordert, bei ihrer VG WORT mitzubestimmen (und nicht nur später über einzelne Effekte wie ausbleibende Druckkostenzuschüsse zu lamentieren).

- Akteure, die sich für einen freien Wissenszugang einsetzen, wie etwa die Wikipedia, Creative Commons, DINI usw. sollten ihre Rechtsinformationen auf die neue Rechtslage bei der VG WORT anpassen bzw. ggfs. deutlich die Alternativen mit ihren Wirkungen für die (wissenschaftlichen) AutorInnen aufzeigen.

- Dokumentenserver/Repos müssen bei Zweitveröffentlichungen (deutlicher) darauf achten, ob die AutorInnen nun seit Anf. 2018 VG WORT-Wahrnehmungsberechtigte sind und ihre Workflows entsprechend anpassen

- Die Rechtswissenschaft sollte (endlich) genau(er) untersuchen, inwiefern die VG WORT/Verwertungsgesellschaften ausschüttungsfähige Einnahmen für OA-Texte aus gesetzlichen (Schranken-)Vergütungen erzielen (sollten), die dann ggfs. auch an Open Access-AutorInnen verteilt werden können (vgl. dazu z.Bsp. den letzten Satz von § 4 Wahrnehmungsvertrag). Sollte das so sein, muss geprüft werden, welche (wirtschaftlich akzeptablen) Beteiligungsprozeduren dafür eingerichtet werden könnten.

Mit besten Grüßen, Thomas Hartmann (FIZ Karlsruhe)

Am 09.01.2019 um 08:28 schrieb openaccess:

Lieber Herr Schindler

 

Haben Sie vielen Dank für Ihre Berichtigung zu Frau Schoberts eigentlichen Frage. Aus dem Schweizer Kontext kannte ich bislang den Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort tatsächlich nicht, aus dem Druckkostenzuschüsse zu bestimmten Kriterien gesprochen werden können. Ein solches Instrument gibt es meines Wissens bei Pro Litteris nicht. Vielleicht wäre eine Nachfrage bei den Verwaltungsräten der Berufsgruppe 3 (darunter zwei Universitäts- und zwei Max-Planck-Professoren), wie es zu dieser Regelung gekommen ist? Darüber hinaus wäre auch die Nachfrage interessant, ob der Förderungsfonds nicht künftig auch OA-Publikationskosten berücksichtigen sollte.

 

Zu Ihrer Aussage «Natürlich werden auch CC-lizenzierte Werke auf eine Weise genutzt, für die (pauschale) Vergütungen durch Verwertungsgesellschaften vorgesehen sind.»: Meinen Sie damit, dass ein Nutzer sich nicht zwingend an Sharealike oder NonCommercial halten muss, wenn er dafür eine Vergütung zahlt? Gibt es dafür Tarife? Woher sonst sollen die Verwertungsgesellschaften die Mittel hernehmen, um den entsprechenden AutorInnen solche Vergütungen zurückzuzahlen?

 

Vielen Dank jedenfalls für diesen interessanten Austausch und beste Grüsse aus Basel,

Nicolas Sartori

 

P.S.: Darf ich fragen, wer in Ihrer Mail mit «uns» gemeint ist? Sind Sie Wikipedianer?

 

---

Nicolas Sartori | lic. phil., MAS | Head of the Open Access Coordination

University of Basel | University Library | Directorate

Schoenbeinstrasse 18-20 | 4056 Basel | Switzerland

phone +41 61 207 29 91

email nicolas.sartori@unibas.ch | http://openaccess.unibas.ch

ORCID 0000-0002-7587-4074

 

presence: from Tuesday to Friday

 

 

Von: Mathias Schindler <mathias.schindler@gmail.com>
Gesendet: Dienstag, 8. Januar 2019 17:24
An: Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/) <ipoa-forum@lists.fu-berlin.de>
Betreff: Re: [IP-OA_Forum] Richtlinien der VG WORT zur Vergabe von Druckkostenzuschüssen schließen OA aus

 

On Tue, Jan 8, 2019 at 3:36 PM openaccess <openaccess@unibas.ch> wrote:

 

Auch in der Schweiz ist in letzter Zeit über die Ansprüche von Autoren und Vergütungsgesellschaften (hierzulande: Pro Litteris) im Kontext von OA diskutiert worden – wenn auch eher im Zusammenhang mit Green OA.

 

Urheberrechtsexpertinnen an unserer Universität hatten mir letztes Jahr bestätigt, dass Creative Commons (mit einer solchen Lizenz werden wohl die allermeisten OA-Monografien veröffentlicht) und urheberrechtliche Vergütungen sich nicht wirklich vertragen. Hinter einer Vergütung steht ja am Ende ein Nutzer, der eine vergütungspflichtige Werkverwendung vorhat. Wieso sollte dieser Nutzer – oder eine Körperschaft, die es für ihn übernimmt (in der Schweiz z.B. die Kantone für sämtliche öffentliche Schulen und Hochschulen) –  etwas für die Verwendung eines Werkes zahlen müssen, das unter einer CC-Lizenz veröffentlicht wurde?

Guten Abend,

 

im Thread ging es ja ursprünglich um Druckkostenzuschüsse, aber ich möchte dennoch auf diese Frage antworten, weil sie - glaube ich - einem Missverständnis zu Grunde liegt. Wenn ich ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen möchte, bieten sich mir dazu zwei verschiedene Wege: Ich finde im anwendbaren Urheberrecht eine Schranke, die mir die Nutzung erlaubt oder ich erhalte vom Rechteinhaber eine Lizenz für diese Nutzung (Andere Varianten: Nichtnutzung, Nutzung nach Ablauf der Schutzfrist oder die Nutzung unter Missachtung anwendbaren Rechts). Im Falle von Creative Commons ist diese Lizenz an Bedingungen geknüpft, darunter die Pflicht zur Nennung der Quelle, der Verweis auf die Lizenz und den Lizenztext und die Pflicht zur Nennung des oder der UrheberIn. Im Falle von Sharealike gibt es bei Creative Commons zudem noch die Verpflichtung, abgeleitete Werke unter gleichen Bedingungen verfügbar zu machen. Unfreie CC-Lizenzen mit -nc und -nd ignoriere ich jetzt, selbst wenn sie im Grunde meine Argumentation noch bestärken würden. Auch bei einem CC-lizenzierten Werk ist es weiterhin möglich, sich bei der Nachnutzung eben nicht auf die Lizenz zu berufen, sondern auf eine anwendbare Schranke. Und ich gehe davon aus, dass dies auch fleißig gemacht wird. Und damit ist auch die Antwort auf die Frage: Natürlich werden auch CC-lizenzierte Werke auf eine Weise genutzt, für die (pauschale) Vergütungen durch Verwertungsgesellschaften vorgesehen sind.

 

Dazu noch eine Anekdote: Bei Wikipedia erreichten uns schon früh (also noch zu GFDL-Zeiten) Anfragen von Schulbuchverlagen, die gerne Inhalte aus Wikipedia nachnutzen wollten. Dies hätten sie über eine entsprechende Schranke im Urheberrecht auch machen können. Die Anfrage diente dazu, eine Nutzung auf der Grundlage einer Lizenz zu ermöglichen - in der Hoffnung, dass die Lizenzkosten plus der administrative Aufwand für das Aushandeln der Lizenz günstiger kommen als die Vergütungen bei Nutzung aufgrund einer Schranke.

 

Beste Gruesse,

Mathias Schindler

 


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