Es braeuchte eigentlich hier nicht wiederholt zu werden, was in den Kommentaren zu http://archiv.twoday.net/stories/4572178/ schluessig dargelegt ist. Entscheidend ist nicht, wie ein Laie das Gesetz versteht, sondern was mit dem Gesetz nach Ausweis der amtlichen Begruendung(en) beabsichtigt wurde. Zitat: " Letzte Unklarheiten beseitigt ein Blick in die "Begründung der Beschlussempfehlung" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) des Bundestages, BT-Drs 16/5939, Synopse S. 5 und 12, Begründung S. 44 und 46). Es heißt dort Auch für die Übergangsregelung des § 137l soll die Anregung des Bundesrates zu § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 aufgegriffen (...) und auch für Altverträge die Rechte des Urhebers bei der Nutzung von Werken in heute noch unbekannten Nutzungsarten gestärkt werden. Dementsprechend bestimmt der neu eingefügte Satz 3, dass der Verwerter verpflichtet ist, den Urheber unter der letzten ihm bekannten Anschrift zu informieren, bevor er beginnt, das Werk in einer Art zu nutzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch unbekannt war. Das Widerspruchsrecht des Urhebers erlischt, parallel zur Regelung des §31a, drei Monate nach Übersendung der Information über die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung in der neuen Nutzungsart. Für die Nutzung von Werken in Nutzungsarten, die beim Vertragsschluss noch unbekannt waren, inzwischen aber als neue Nutzungsarten bekannt geworden sind, bleibt es bei der Regelung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung. Steinhauers Ansicht (Fristen bei § 137 l UrhG, 10.12.2007), der Verlag könne die einjährige Widerspruchsfrist bei Altverträgen durch ein Informationsschreiben über die beabsichtige Digitalisierung auf 3 Monate verkürzen, ist daher abwegig." Fuer jede Abweichung vom Text eines Regierungsentwurfs im Zuge der parlamentarischen Behandlung gibt es eine amtliche Begruendung, die vom federfuehrenden parlamentarischen Gremium verantwortet wird. Wie man die obige amtliche Begruendung missverstehen kann, ist mir nicht klar. Sie sagt unzweideutig, dass die Benachrichtung durch den Verlag mit der Dreimonatsfrist nur stattfindet, wenn die Nutzungsart am 1.8.2008 unbekannt war. Online-Nutzung ist aber seit ca. 1995 allgemein bekannt. Will ein Verlag die Online-Nutzung aufnehmen, so muss er sich nach meiner Rechtsauffassung 2008 mit dem Autor ins Benehmen setzen, da die Uebertragungsfiktion nach dem Wortlaut des Gesetzes sich auf ein ausschliessliches Nutzungsrecht bezieht (wogegen verfassungsrechtliche Einwaende vorgebracht wurden). Am 1.1.2008 ist entweder der Verlag oder der Autor Inhaber des ausschliesslichen Nutzungsrechtes. Waere es der Verlag, duerfte dieser den Autor von der Nutzung ausschliessen. Der Autor haette wiederum die Moeglichkeit, dem Verlag die Nutzungsrechte wieder wegzunehmen, indem er im Jahr 2008 widerspricht. Liegt ein Widerspruch vor, hat der Verlag aber bereits genutzt bzw. das Buch einem Dritter unterlizensiert, wozu er nur mit einem ausschliesslichen Nutzungsrecht befugt ist, so muesste er die eigene Nutzung einstellen, waehrend sein Lizenznehmer weiternutzen duerfte. Diese Konsequenz waere mit der angestrebten Rechtssicherheit nicht vereinbar. Daher ist die Praemisse zu verwerfen und die andere Alternative als gueltig anzusehen: Der Autor bleibt vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 Inhaber der ausschliesslichen Nutzungsrechte und ist insoweit frei, einem Dritten (Schriftenserver) einfache oder ausschliessliche Nutzungsrechte zu uebertragen. Was geschieht mit diesen Rechten Dritter, wenn der Urheber bis 31. Dezember nicht widersprochen hat? Dazu muss man die amtliche Begruendung des Regierungsentwurfs lesen: "Sofern ein Dritter die Rechte für die neue Nutzungsart etwa nach Bekanntwerden der Nutzungsart erworben hat, bleiben diese Rechte nach Absatz 1 Satz 2 unberührt. Hiermit wird klargestellt, dass die Fiktion nicht in bestehende Verträge eingreift, durch die Rechte an vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bekannten Nutzungsarten wirksam übertragen wur- den. Erfolgte die Rechtseinräumung nur beschränkt (z. B. durch Erteilung einer nicht ausschließlichen Berechtigung), so greift die Fiktion in dem verbleibenden Umfang. Hat etwa ein Komponist einem Dritten das nicht ausschließliche Recht zur On-Demand-Auswertung eines Musikstücks eingeräumt, so gilt die Fiktion dennoch auch für das Recht der On-Demand-Auswertung. Der Dritte ist jedoch weiter berechtigt, von seinem nicht ausschließlichen Nutzungsrecht Gebrauch zu machen." Die Fiktion greift nicht in bestehende Vertraege ein. Die Fiktion des ausschliesslichen Nutzungsrechts fuer den Verlag greift, wie soeben gezeigt, aus Gruenden der Rechtssicherheit erst, wenn fest steht, dass der Urheber nicht widersprochen hat. Innerhalb der Widerspruchsfrist greift sie nicht, da dies einen unertraeglichen Kuddelmuddel bedeuten wuerde. Daraus folgt zwingend, dass bis zum 31. Dezember 2008 einem Dritten eingeraeumte Nutzungsrechte auch nach diesem Datum wahrgenommen werden koennen. Der Verlag kann, wenn der Autor nicht widersprochen hat, nur im "verbleibenden Umfang" von dem ausschliesslichen Nutzungsrecht Gebrauch machen. Schliesst das Repositorium oder entfernt es die Arbeit des Autors etwa im Jahr 2009, kann dieser keine weitere Ubertragung an ein anderes Repositorium veranlassen, es sei denn, er hat von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht. Jede andere Interpretation setzt sich ueber den klaren Wortlaut der amtlichen Gesetzesmaterialien hinweg. Klaus Graf