Re: [Ipoa_forum_archiv] [IP-OA_Forum] CC-BY
Liebe Liste,
Ich enthalte mich jeden Kommentars zu den feineren juristischen Punkten und moechte als Praktiker (taetig fuer BioMed Central) an eine fruehere Bemerkung Michael Wellers anschliessen.
In einer anderen Mail schrieb er:
>>Es fragt sich nur, ob der Anbieter einen Markt für einen Schutzgegenstand erschließen kann, der sonst entgeltfrei verfügbar ist.
M.E. spricht nichts dagegen, dass sich ein besonders guter Verkäufer seine Verkaufstätigkeit vergüten lässt und auf diese Weise mit einem sonst entgeltfrei verfügbaren Gegenstand "Geld verdient", indem er sich seine Verkaufsbemühungen honrieren lässt. Das Entgelt wird also im Ergebnis nicht für den Schutzgegenstand, sondern für dessen Vermittlung fällig - der Nutzer zahlt für die möglicherweise erleichterte Zugänglichkeit des Schutzgegenstandes, die der Verkäufer vermittelt.<<
Salopp formuliert: wenn es denn der Dissemination dient ... Wem koennte ein Schaden entstehen? Sicherlich, theoretisch lassen sich im Kontext der Wissenschaftsverlegerei Faelle konstruieren (etwa: Autoren entgehen moegliche Einnahmen aus Reprints ihrer Artikel - nicht dass dies historisch der Antrieb von Autoren gewesen waere); in der Praxis ist ein Preis zu zahlen, indem eine Grauzone bezueglich legitimer Weiterverwertungen und -leitungen geschaffen wird. Eine gute persoenliche Reflexion und Fallstudie findet sich hier: http://news.cnet.com/8301-13556_3-9823336-61.html . Eine gute Illustration des Problems, wann denn moeglicherweise kommerzielle Nutzung beginnt und damit - theoretisch - ein Rechtsbruch vorliegt.
Aus der Sicht der Verlage, so weit ich das bemessen kann, duerfte das Interesse an maximaler Dissemination das groessere sein. Und aus der Sicht von Autoren duerfte dies sogar noch staerker gelten.
Mit freundlichem Gruss,
Stefan Busch
-----Original Message-----
From: ipoa_forum-bounces@lists.spline.inf.fu-berlin.de [mailto:ipoa_forum-bounces@lists.spline.inf.fu-berlin.de] On Behalf Of Michael Weller
Sent: 30 March 2011 14:57
To: ipoa_forum@lists.spline.inf.fu-berlin.de
Subject: Re: [IP-OA_Forum] CC-BY
Liebe Mitlesende,
als an der Portierung der CC-Lizenzen in der Version 3.0 DE aktiv
Beteiligter erlaube ich mir ein kurzes Statement zur Frage der
Befugnisse des Lizenznehmers bezüglich der Nutzung von Werken unter CC-BY:
Die Lizenzbestimmung BY verlangt vom Lizenznehmer lediglich die korrekte
Angabe des Lizenzgebers. Im Übrigen ist der Lizenznehmer frei, den
Schutzgegenstand nach Belieben zu nutzen und ggf. auch gegen ein Entgelt
anzubieten oder zu bearbeiten, in Sammelwerke/Datenbanken aufzunehmen
und in bearbeiter und/oder in Sammelwerke/Datenbanken integriert
anzubieten und hierfür eine Gegenleistung zu verlangen.
Es fragt sich nur, ob der Anbieter einen Markt für einen
Schutzgegenstand erschließen kann, der sonst entgeltfrei verfügbar ist.
M.E. spricht nichts dagegen, dass sich ein besonders guter Verkäufer
seine Verkaufstätigkeit vergüten lässt und auf diese Weise mit einem
sonst entgeltfrei verfügbaren Gegenstand "Geld verdient", indem er sich
seine Verkaufsbemühungen honrieren lässt. Das Entgelt wird also im
Ergebnis nicht für den Schutzgegenstand, sondern für dessen Vermittlung
fällig - der Nutzer zahlt für die möglicherweise erleichterte
Zugänglichkeit des Schutzgegenstandes, die der Verkäufer vermittelt.
Möchte der Lizenzgeber das ausschließen, kann er die NC-Klausel
hinzuwählen, die allerdings mit ganz eigenen Problemen behaftet ist. Da
die CC-Lizenzen die Rechteeinräumung nicht abschließend regeln, spricht
auch nichts dagegen, der Lizenz besondere, eigene Bestimmungen
zuzufügen, auf die dann aber gesondert hinzweisen ist und die auf ihre
Vereinbarkeit mit AGB-Recht überprüft werden sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weller
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