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Re: [Ipoa_forum_archiv] [IP-OA_Forum] CC-BY

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  • From: "Stefan Busch" <stefan.busch@biomedcentral.com>
  • To: Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/) <ipoa_forum@lists.spline.inf.fu-berlin.de>
  • Date: Thu, 31 Mar 2011 20:53:22 +0100
  • Reply-to: Expertenforum für die Informationsplattform Op, en Access (http://open-access.net/) <ipoa_forum@lists.spline.inf.fu-berlin.de>
  • Subject: Re: [Ipoa_forum_archiv] [IP-OA_Forum] CC-BY

Liebe Liste,

Ich enthalte mich jeden Kommentars zu den feineren juristischen Punkten und moechte als Praktiker (taetig fuer BioMed Central) an eine fruehere Bemerkung Michael Wellers anschliessen.

In einer anderen Mail schrieb er:

>>Es fragt sich nur, ob der Anbieter einen Markt für einen Schutzgegenstand erschließen kann, der sonst entgeltfrei verfügbar ist. 
M.E. spricht nichts dagegen, dass sich ein besonders guter Verkäufer seine Verkaufstätigkeit vergüten lässt und auf diese Weise mit einem sonst entgeltfrei verfügbaren Gegenstand "Geld verdient", indem er sich seine Verkaufsbemühungen honrieren lässt. Das Entgelt wird also im Ergebnis nicht für den Schutzgegenstand, sondern für dessen Vermittlung fällig - der Nutzer zahlt für die möglicherweise erleichterte Zugänglichkeit des Schutzgegenstandes, die der Verkäufer vermittelt.<<

Salopp formuliert: wenn es denn der Dissemination dient ... Wem koennte ein Schaden entstehen? Sicherlich, theoretisch lassen sich im Kontext der Wissenschaftsverlegerei Faelle konstruieren (etwa: Autoren entgehen moegliche Einnahmen aus Reprints ihrer Artikel - nicht dass dies historisch der Antrieb von Autoren gewesen waere); in der Praxis ist ein Preis zu zahlen, indem eine Grauzone bezueglich legitimer Weiterverwertungen und -leitungen geschaffen wird. Eine gute persoenliche Reflexion und Fallstudie findet sich hier: http://news.cnet.com/8301-13556_3-9823336-61.html . Eine gute Illustration des Problems, wann denn moeglicherweise kommerzielle Nutzung beginnt und damit - theoretisch - ein Rechtsbruch vorliegt. 

Aus der Sicht der Verlage, so weit ich das bemessen kann, duerfte das Interesse an maximaler Dissemination das groessere sein. Und aus der Sicht von Autoren duerfte dies sogar noch staerker gelten.

Mit freundlichem Gruss,

Stefan Busch

-----Original Message-----
From: ipoa_forum-bounces@lists.spline.inf.fu-berlin.de [mailto:ipoa_forum-bounces@lists.spline.inf.fu-berlin.de] On Behalf Of Michael Weller
Sent: 30 March 2011 14:57
To: ipoa_forum@lists.spline.inf.fu-berlin.de
Subject: Re: [IP-OA_Forum] CC-BY

Liebe Mitlesende,

als an der Portierung der CC-Lizenzen in der Version 3.0 DE aktiv 
Beteiligter erlaube ich mir ein kurzes Statement zur Frage der 
Befugnisse des Lizenznehmers bezüglich der Nutzung von Werken unter CC-BY:

Die Lizenzbestimmung BY verlangt vom Lizenznehmer lediglich die korrekte 
Angabe des Lizenzgebers. Im Übrigen ist der Lizenznehmer frei, den 
Schutzgegenstand nach Belieben zu nutzen und ggf. auch gegen ein Entgelt 
anzubieten oder zu bearbeiten, in Sammelwerke/Datenbanken aufzunehmen 
und in bearbeiter und/oder in Sammelwerke/Datenbanken integriert 
anzubieten und hierfür eine Gegenleistung zu verlangen.

Es fragt sich nur, ob der Anbieter einen Markt für einen 
Schutzgegenstand erschließen kann, der sonst entgeltfrei verfügbar ist. 
M.E. spricht nichts dagegen, dass sich ein besonders guter Verkäufer 
seine Verkaufstätigkeit vergüten lässt und auf diese Weise mit einem 
sonst entgeltfrei verfügbaren Gegenstand "Geld verdient", indem er sich 
seine Verkaufsbemühungen honrieren lässt. Das Entgelt wird also im 
Ergebnis nicht für den Schutzgegenstand, sondern für dessen Vermittlung 
fällig - der Nutzer zahlt für die möglicherweise erleichterte 
Zugänglichkeit des Schutzgegenstandes, die der Verkäufer vermittelt.

Möchte der Lizenzgeber das ausschließen, kann er die NC-Klausel 
hinzuwählen, die allerdings mit ganz eigenen Problemen behaftet ist. Da 
die CC-Lizenzen die Rechteeinräumung nicht abschließend regeln, spricht 
auch nichts dagegen, der Lizenz besondere, eigene Bestimmungen 
zuzufügen, auf die dann aber gesondert hinzweisen ist und die auf ihre 
Vereinbarkeit mit AGB-Recht überprüft werden sollten.

Mit freundlichen Grüßen
Michael Weller

-- 
Europäische EDV-Akademie des Rechts gGmbH
Torstraße 43a
D-66663 Merzig
Telefon: +49 6861 793711
Telefax: +49 6861 792403
Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. Maximilian Herberger
Geschäftsführung: Alfred Gass, Michael Weller
Handelsregister: HRB 15467 Amtsgericht Saarbrücken

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