Am 31. März 2011 14:27 schrieb Michael Weller <weller@eear.eu>: > Werte Mitlesende, > > erlauben Sie mir noch einen kleinen Hinweis: >> >> Der rechtlich belastbare Lizenztext geht aber dann mit keinem Wort auf >> kommerzielle Nutzung ein, bsp. auch nicht auf einen Medienwechsel von online >> nach print. Das halte ich für eine Schwäche der CCL, dass diese Szenarien, >> wenn man sie regeln will, außerhalb der CCL spezifiziert werden müssen. > > Bitte beachten Sie die Begriffsdefiniton "Vervielfältigen", die unter Ziff. > 1 i) bzw. 1 j) Bestandteil jeder CC-Lizenz ist. Hier werden auch > Medienbrüche erfasst, so dass sie nicht außerhalb der Lizenz zu regeln sind, > sondern die Lizenz auch auf den im Wege der Vervielfältigung hergestellten, > gleich auf welchem Träger körperlich fixierten Schutzgegenstand anzuwenden > ist, es sei denn, es ist im Einzelfall eine andere Regelung getroffen. Werte Mitlesende, gestatten Sie mir den Hinweis, dass Mitleser Michael Weller Recht hat. Ich möchte gern auch auf mein Fallbeispiel zu § 38 UrhG in meiner im Buchhandel käuflich erhältlichen "Urheberrechtsfibel" hinweisen (die es unter einer CC-Lizenz natürlich auch im Netz gibt). Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann ein Autor unter den Bedingungen des § 38 UrhG keine Creative Commons Lizenz für seinen Aufsatz in einem Repositorium innerhalb der Jahresfrist vergeben, da die Druckverbreitung dem Verlag vorbehalten ist. Klaus Graf _______________________________________________ Ipoa_forum mailing list Ipoa_forum@lists.spline.inf.fu-berlin.de https://lists.spline.inf.fu-berlin.de/mailman/listinfo/ipoa_forum