Am 8. August 2012 13:21 schrieb BAG-Verlag <bag@bag-verlag.de>: > Sehr geehrter Herr Lüke, > > Als wissenschaftlicher Fachverlag verfolgen wir die Open Access- Diskussion > natürlich aufmerksam. und machte dann unverfroren Propaganda fuer inakzeptable und aus meiner Sicht widerliche Verlags-Positionen. Zunaechst einmal moechte ich festhalten, dass es fast nur empirische Evidenz dafuer gibt, dass OA den Verkauf ankurbelt und nicht behindert. Das gilt fuer Monographien: http://www.diigo.com/user/klausgraf/monograph_open_access?type=all Dass bei Sammelbaenden das Einstellen einzelner Aufsaetze in Repositorien den Absatz schmaelert, dafuer gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Zu den Fragen verweise ich auf die Darstellung der Rechtslage unter http://open-access.net/de/allgemeines/faq/?tx_faqmenu_pi1[rolle]=1&tx_faqmenu_pi1[thema]=x http://archiv.twoday.net/stories/2962609/ http://archiv.twoday.net/stories/4477889/ und zu § 38 UrhG auch auf mein Buch "Urheberrechtsfibel". Auch muendliche Vertraege sind gueltig und die nach AGB-Recht gueltige "Einbeziehung" Allgemeiner Geschaeftsbedingungen (also nicht individuell ausgehandelter) kann im Prinzip auch durch einen klaren Hinweis des Verwenders (Verlag) erfolgen. Es reicht also auch praktisch, nicht nur theoretisch aus, "wenn der Verlag / die Herausgeber einer Zeitschrift eine entsprechende Formulierung in ihre Manuskriptrichtlinien aufnehmen und darauf hinweisen, dass man diese mit der Einreichung anerkennt?". Ich habe angesichts der oeffentlichen Diskussion um das sogenannte Zweitveroeffentlichungsrecht erhebliche Zweifel, dass Vertraege, die § 38 UrhG mit seiner Einjahresfrist (hinsichtlich Vervielfaeltigung und Verbreitung) aushebeln und die Nutzungsrechte an Aufsaetzen fuer die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts (70 Jahre nach dem Tod) dem Verlag zuweisen, einer AGB-Inhaltskontrolle standhalten. Gerichtlich geklaert ist das aber nicht. Ob man gegenueber Verlagen mit offenen Karten spielen sollte, muss jeder selbst entscheiden. Wem es nicht liegt, oeffentlichen Wirbel zu machen oder sich mit Rechtsabteilungen rumzustreiten, sollte kuschen und auf sein Recht auf Selbstarchivierung verzichten. Wie oft Verlage Repositorien anschreiben und Aerger machen, wird von den Repositorienbetreibern unter der Decke gehalten, daher ist eine Risikoabschaetzung schwierig. Wenn das Repositorium sich nicht auf Diskussionen mit dem Verlag einlaesst (und wie ich die deutschen Bibliotheken, die die meisten IRs tragen, kenne, ziehen die liebend gern den Schwanz ein, wenn es um vermeintliche Verlagsrechte geht), ist der Aufsatz schneller aus dem Repositorium verschwunden als man denkt. Man kann dann natuerlich immer noch auf einer privaten Homepage selbstarchivieren, aber auch da kann der Verlag gegenueber dem Anbieter des Webspaces seine angeblichen Rechte geltend machen. Im Zweifel hilft da nur ein Prozess gegen den Verlag oder grosser oeffentlicher Wirbel. Das Risiko, dass es zu Aerger kommt, schaetze ich aber immer noch als gering ein. Also: Im Zweifel selbstarchivieren, ggf. unter Einhaltung der Einjahresfrist (auch wenn diese nach meiner Rechtsauffassung fuer Online-Veroeffentlichungen nicht gilt). Selbstverstaendlich ist es Unsinn, dass durch die Gestaltung der Verlag Rechte erhaelt. Das hat Steinhauer wiederholt schluessig wiederlegt: http://archiv.twoday.net/stories/75231794/ "Wenn Bibliotheken in Zusammenarbeit mit den Autoren wissenschaftliche Werke retrospektiv digitalisieren, dann dürfen sie grundsätzlich die Original-Verlagsversion verwenden. Das gilt nicht, wenn Autor und Verlag etwas anderes vertraglich vereinbart haben." Klaus Graf