Lieber Herr Graf, was meinen Sie mit dem neuen Absatz 4 zu § 38 UrhG?mbGCh.Schubert
Prof. Dr. Charlotte SchubertLehrstuhl für Alte GeschichteHistorisches SeminarUniversität LeipzigBeethovenstr. 1504107 Leipzigemail: schubert@uni-leipzig.deTel.: 0341/9737071 und 0178/8324518
Am 30.09.2015 um 17:44 schrieb Klaus Graf <klausgraf@googlemail.com>:Welche nennenswerten Zahlungen fielen denn in Repositorien schon an, weil es urheberrechtliche Probleme gab? Gibt es nicht nur in den Geisteswissenschaften den § 38 (und ich meine damit NICHT den neuen Absatz 4)? Wer hat denn schon mal juristisch klären lassen, ob Vertragsklauseln (=AGB!), die von der Einjahresfrist als gesetzlichem Leitbild abweichen, vor der Novellierung überhaupt rechtsgültig sind? Oder ob nicht Wissenschaftsautoren, die fast immer auf ein Honorar verzichten, nicht einen Anspruch darauf haben, dass Ihnen der Verlag eine Publikation genehmigt?Aber die Herren Eunuchen verkriechen sich winselnd in der Ecke, sobald mit einem Urheberrechtsgesetz gewedelt wird ...Klaus Graf_______________________________________________Am 30. September 2015 um 17:35 schrieb Gutknecht Christian <christian.gutknecht@snf.ch>:Im Rechtsgutachten von Hilty/Seeman (http://dx.doi.org/10.5167/uzh-30945) für die Schweiz ist zum Thema folgendes zu finden:
"Liegen die Online-Rechte an einem Werk z.B. beim Verlag, und hat der Urheber dieses Werk trotzdem in einem Repositorium publiziert, so kann neben dem Repositoriumbetreiber auch der Urheber eingeklagt werden. Im Falle eines Schadenersatzanspruchs haften dann Repositoriumbetreiber und Urheber solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Der Kläger kann wählen, gegen wen er vorgehen will und ob er von dieser Person nur einen Teil oder das Ganze einfordern will (Art. 144 Abs. 1 OR). [...]
Der Repositoriumbetreiber kann das Risiko, wegen Rechtsverletzungen von Dritten vermögensrechtlich in Anspruch genommen zu werden, vertraglich auf den Urheber abwälzen. Dies erfolgt durch eine Vertragsklausel, mit der sich der Urheber verpflichtet, den Repositoriumbetreiber im Falle von Rechtsansprüchen Dritter schadlos zu halten, d.h. die anfallenden Kosten bzw. allfällige Schadenersatzzahlungen zu übernehmen. Aus praktischer Sicht ist zu bedenken, dass eine solche Risikoabwälzung auf den Urheber die Attraktivität des Repositoriums mindern kann und sich möglicherweise weniger Urheber finden lassen, die zur Publikation im Repositorium bereit sind."
Ich muss beipflichten. Die totale Risikoabwälzung ist enorm unsexy.
Vielleicht noch ein ganz praktischer Hinweis: Errichtet doch eine Take down Policy: http://www.rsp.ac.uk/start/policies-and-legal-issues/take-down-policies/
Ein Verlag kann sich dort melden und kriegt innerhalb von 48h von euch eine Antwort oder sowas. Auch wenn ihr da wahrscheinlich nein eine Mail bekommt, gibt das dem Herausgeber vielleicht etwas mehr Sicherheit.
Gruss
Christian
Von: Nora Schmidt [mailto:nora.schmidt@univie.ac.at]
Gesendet: Mittwoch, 30. September 2015 17:28
An: "Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/)"
Betreff: Re: [IP-OA_Forum] Umzug eines kleinen preprint-Archivs ins Uni-Repo - Rechtesituation?
DIe entscheidende juristische Frage ist, ob der Professor tatsächlich der Betreiber war oder die Uni? Wenn die Betreiberin von nun an die Uni sein soll, könnte sie den Professor vertraglich von allen Ansprüchen entlasten, die sich durch den Wechsel ergeben sollten.
Beste Grüße
Nora
Am 30.09.2015 um 16:50 schrieb Thomas Krichel:
Gerald Langhanke writes
Allerdings ist es hier der betreffende Professor eines Fachbereichs,
der etwas riskieren müsste (und sich offensichtlich davor fürchtet)
Wirklich? Vielleicht mag er nicht die Idee den Server an die
Bibliothek abzugeben. Dann ist alle juristische Diskussion für die
Katz.
--
Cheers,
Thomas Krichel http://openlib.org/home/krichel
skype:thomaskrichel
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