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Re: [IP-OA_Forum] Ankündigung weiterer Musterklagen bei Open Access-Vorgaben

<-- im Thema/Thread -->
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  • From: Alexandra Jobmann <alexandra.jobmann@uni-bielefeld.de>
  • To: ipoa-forum@lists.fu-berlin.de
  • Date: Mon, 29 Jan 2018 14:53:13 +0100
  • Reply-to: Expertenforum für die Informationsplattform Open Access (http://open-access.net/) <ipoa-forum@lists.fu-berlin.de>
  • Subject: Re: [IP-OA_Forum] Ankündigung weiterer Musterklagen bei Open Access-Vorgaben

Liebe Liste,

auf dem Blog des Nationalen Open-Access-Kontaktpunktes OA2020-DE wurde heute eine Replik auf den Beitrag von Herrn Kempen in der FAZ veröffentlicht:

http://oa2020-de.org/blog/2018/01/29/Zwang-zum-Open-Access-Publizieren/

Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Jobmann


Am 26.01.2018 um 10:07 schrieb Carsten Kettner:

Liebe Liste,

lieber Herr Mittermaier,

in der Tat bietet die FAZ gerne eine Plattform zur Diskussion von Open Access. Leider engagieren sich hier offenbar viele Open-Access-Gegner.

Bezüglich der Versilberung der mit mindestens zu 50% öffentlich geförderten Forschungstätigkeit habe ich in meinem Leserbrief an die FAZ vom 14.12.2017 in Antwort auf einen Beitrag von Herrn Prof. Reuß vom 29.11.2017 in der FAZ darauf hingewiesen, dass es kulturelle Unterschiede im Publikationswesen der verschiedenen Disziplinen gibt, die es klar aufzudecken gilt. Denn ich habe bisher noch von keinem akademischen Open-Access-Gegner die wahren Beweggründe für seine Gegnerschaft gelesen/gehört, ganz offensichtlich, weil man nicht gerne zugibt, dass der schnöde Mammon die einzige Triebfeder für eben diese Gegnerschaft ist. Autoren außerhalb der staatlich-finanzierten Akademia gestehe ich jedoch gerne den Verkauf ihrer Artikel in den einschlägigen Publikationsorganen zu.

Bemerkenswert ist auch, dass die (häufig juristisch gebildetete) OA-Gegner gerne Blendwerk auffahren und Urheberrecht, Zweitveröffentlichungsrecht und Art. 5 GG in einen Topf werfen und in unzulässiger Weise verrühren.

Mit freundlichen Grüßen,

Carsten Kettner





Am 26.01.2018 um 09:34 schrieb Mittermaier, Bernhard:

Liebe Liste,

ich kopiere mal meine gestrigen Gedanken auf Twitter hier hinein:

„Der Text enthält (wie offenbar jeder Text in der #FAZ zu diesem Thema) jede Menge blühenden Unsinn.

Zentral ist der Satz "Ohne das Zweitveröffentlichungsrecht zu erwerben, werden manche Publikationen für Verlage uninteressant.“

Erster Halbsatz: Kategorie "blühender Unsinn". Kein erstveröffentlichender Verlag erwirbt ein Zweitverwertungsrecht. Gemeint ist wohl: "Ohne ausschließliches Nutzungsrecht“

Und abgesehen davon hätte ich gerne ein Beispiel, in dem diese Behauptung Realität wurde: Ein Verlag lehnt den Artikel einer Autorin aus Deutschland ab, weil sie ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht nach §38(4) UrhG besitzt.“

 

Wenn überhaupt, dann können Verlage das Zweitverwertungsrecht als Bedrohung ihres Geschäftsmodells betrachten. Für die einzelnen Autoren besteht m.E. die von Kempen und anderen befürchtete Gefahr der Ablehnung der Artikel nicht, denn die gälte ja (in erster Näherung) für alle Autoren gleichermaßen.

 

Was Sie, lieber Herr Kettner, aufwerfen ist natürlich noch ein ganz delikater Gedanke. Immerhin reden wir von einem Beitrag, der „der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden“ und der nun nicht mehr versilbert werden kann…

 

Herzlichen Gruß

Bernhard Mittermaier

###########################################

 

Dr. Bernhard Mittermaier

Forschungszentrum Jülich GmbH

Leiter der Zentralbibliothek / Head of the Central Library

52425 Jülich

Tel  ++49-2461-613013

Fax ++49-2461-616103

 

Sitz der Gesellschaft: Juelich
Eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dueren Nr. HR B 3498
Vorsitzender des Aufsichtsrats: MinDir Dr. Karl Eugen Huthmacher
Geschaeftsfuehrung: Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Marquardt (Vorsitzender),
Karsten Beneke (stellv. Vorsitzender), Prof. Dr.-Ing. Harald Bolt,
Prof. Dr. Sebastian M. Schmidt

 

Von: Carsten Kettner [mailto:ckettner@beilstein-institut.de]
Gesendet: Freitag, 26. Januar 2018 08:56
An: ipoa-forum@lists.fu-berlin.de
Betreff: Re: [IP-OA_Forum] Ankündigung weiterer Musterklagen bei Open Access-Vorgaben

 

Liebe Liste,

leider hat die FAZ den Artikel tatsächlich nicht online, daher muß ein jeder Interessierter auf die Druckausgabe zurückgreifen.

Insgesamt ist die Stoßrichtung und Kritik an Open-Access nicht neu, da sie von einem Vertreter einer wissenschaflichen Disziplin (nämlich Jura) vorgetragen wird, die ein gänzlich anderes Publikationsmodell etabliert haben: Hier werden Autoren für die Veröffentlichung ihrer Aufsätze von den Fachverlagen bezahlt. Hier schwächt das Zweitveröffentlichungsrecht die Verhandlungsposition der Autoren gegenüber den Verlagen. Warum soll ein Verlag einen - nehmen wir mal an, vierstelligen Betrag anbieten, wenn der Aufsatz ohnehin in 12 Monaten frei verfügbar gemacht werden muß? Aus meiner Sicht versucht hier eine Fachdisziplin ihre Pfründe zu verteidigen und dies mit Hinweis auf das Grundgesetz.

Allerdings eignet sich m.E. der Artikel 5, Abs. 3 nicht die Argumentation der Open-Access-Gegner zu untermauern - eher im Gegenteil. Aber das müssen Verfassungsrechtler klären. Letztlich läßt sich nur feststellen, dass die Open-Access-Gegner (oder Zweiveröffentlichungsrechts-Gegner?) ein sehr starkes (eigen-finanzielles) Interesse haben den Status-quo beizubehalten. Besonders bedenklich ist dabei, dass der Hochschulverband hier eine eindeutige Position einnimmt, die offensichtlich im Kontrast zu den (geplatzten) DEAL-Verhandlungen steht.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Carsten Kettner

 

 

Am 26.01.2018 um 06:44 schrieb Prof. Dr. Charlotte Schubert:

Liebe Liste, mich würde interessieren, wie die KollegInnen aus Baden-Württemberg diese Angelegenheit (den Prozeß und seine  Stoßrichtung gegen das ZVR) sehen?
Wie Herr Hartmann schon schrieb, so ist es bedauerlicherweise nicht möglich, den ganzen Text zu teilen, ich habe aber auch (bei Twitter und Facebook) darauf hingewiesen, insb. auf den Widerspruch zwischen dem Titel des Beitrags (der auf einen „zwang gegen OA hinweist)und dessen Inhalt, der OA durchaus positiv wertet, aber das ZVR ins Visier nimmt (ich weiß natürlich, daß es eigene Redakteure für die Titel gibt, aber irgendwer sollte diese doch, besonders in der FAZ, auf Konsistenz prüfen).
Meine Position zum ZVR habe ich, falls von Interesse, kürzlich im Editorial des letzten Heftes von Digital Classics Online veröffentlicht:
https://journals.ub.uni-heidelberg.de/index.php/dco/issue/view/3685/showToc
Mit besten Grüßen
Charlotte Schubert
 
Prof. Dr. Charlotte Schubert
Lehrstuhl für Alte Geschichte
Historisches Seminar
Universität Leipzig
Beethovenstr. 15
04107 Leipzig
 
email:  schubert@uni-leipzig.de
Tel.:  0341/9737071 und 0178/8324518
 
 
http://www.gko.uni-leipzig.de/historisches-seminar/seminar/alte-geschichte.html
 
http://digital-classics-online.eu/
 
http://www.eaqua.net
 
 
 
 
 
Am 25.01.2018 um 06:39 schrieb Thomas Hartmann <thomas.hartmann@ibi.hu-berlin.de>:
 
Guten Morgen Kolleginnen und Kollegen,
 
in der heutigen Ausgabe der F.A.Z. ist auf Seite 6/Bildungswelten der ausführliche Gastbeitrag "Der neue Zwang zum Open Access" von Bernhard Kempen erschienen; er ist Präsident des Deutschen Hochschulverbandes (dhv) mit seinen rund 30.000 Mitgliedern, darunter überwiegend Universitätsprofessoren/innen.
 
Kempen kündigt an, dass der Deutsche Hochschulverband "weitere Musterprozesse anstrengen und unterstützen" werde, "wenn Wissenschaftler in Hochschulen oder Forschungseinrichtungen durch gesetzliche Anforderung, durch Arbeitsvertrag oder auf vermeintlich freiwilliger Basis mittels individueller Zielvereinbarung zum Open-Access-Publizieren angehalten werden." U.a. widerspricht er energisch der Open Access-These, "dass dem Staat durch die Finanzierung von Wissenschaftlern aus Steuermitteln ein wie auch immer geartetes Recht erwachse, die von diesen erarbeiteten Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu stellen. Diese Position ist kulturfeindlich, urheberfeindlich, antiindividualistisch und antifreiheitlich." Ferner besteht nach Ansicht Kempens in dem neuen gesetzlich garantierten Zweitveröffentlichungsrecht der Wissenschaftsautoren (§ 38 Abs. 4 UrhG seit 2014) "in Wahrheit  ein Eingriff in deren Publikationsfreiheit und zugleich ein herber Schlag für die Verlage, die von exklusiven Publikationen leben."
 
Anlässlicher Sündenfall ist § 44 Abs. 6 im 2014 novellierten Landeshochschulgesetz (LHG) Baden-Württemberg. Demnach ist das Hochschulpersonal in Baden-Württemberg per Hochschulsatzung zu einer frei zugänglichen Zweitveröffentlichung der Forschungsbeiträge zu verpflichten. Die Universität Konstanz hat als bundesweit erste Universität eine solche Satzung erlassen und sieht sich deshalb nun seit November 2017 mit einer Verfassungsbeschwerde eigener Professoren/innen vor dem Bundesverfassungsgericht; die Verfassungsbeschwerde wird unterstützt vom Deutschen Hochschulverband. Eine Einschätzung zu den wichtigsten (Rechts-)Fragen in meinem Beitrag "Zwang zum Open Access-Publizieren? Der rechtliche Präzedenzfall ist schon da!", erschienen vor kurzem im OA-Journal LIBREAS, siehe http://libreas.eu/ausgabe32/hartmann/ Zum Zweitveröffentlichungsrecht bzw. Green Open Access ist mein Aufsatz im Praxishandbuch Open Access als Zweitveröffentlichung frei abrufbar unter http://hdl.handle.net/11858/00-001M-0000-002D-6F30-3
 
ps. Diskussionswerte Aussagen des F.A.Z.-Artikels von Bernhard Kempen habe ich oben konkret zitiert, denn Zeitungsartikel dürfen bekanntlich nach der Urheberrechtsreform (UrhWissG) nicht mehr wie bisher in den elektronischen Semesterapparaten, Forscher-Intranetplattformen "geteilt" werden. Hochschulangehörigen, die sich für Zeitungsartikel interessieren, müssen in den Lesesaal ihrer Bibliothek oder dort nachfragen, ob die Bibliothek die F.A.Z. oder eine entsprechende Datenbank lizenziert hat.
 
Mit freundlichen Grüßen, Thomas Hartmann
 
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