Lieber Herr Schindler Haben Sie vielen Dank für Ihre Berichtigung zu Frau Schoberts eigentlichen Frage. Aus dem Schweizer Kontext kannte ich bislang den
Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort tatsächlich nicht, aus dem Druckkostenzuschüsse zu bestimmten Kriterien gesprochen werden können. Ein solches Instrument gibt es meines Wissens bei Pro Litteris nicht.
Vielleicht wäre eine Nachfrage bei den
Verwaltungsräten der Berufsgruppe 3 (darunter zwei Universitäts- und zwei Max-Planck-Professoren), wie es zu dieser Regelung gekommen ist? Darüber hinaus wäre auch die Nachfrage interessant, ob der Förderungsfonds nicht künftig auch OA-Publikationskosten
berücksichtigen sollte. Zu Ihrer Aussage «Natürlich werden auch CC-lizenzierte Werke auf eine Weise genutzt, für die (pauschale) Vergütungen durch Verwertungsgesellschaften
vorgesehen sind.»: Meinen Sie damit, dass ein Nutzer sich nicht zwingend an Sharealike oder NonCommercial halten muss, wenn er dafür eine Vergütung zahlt? Gibt es dafür Tarife? Woher sonst sollen die Verwertungsgesellschaften die Mittel hernehmen, um den entsprechenden
AutorInnen solche Vergütungen zurückzuzahlen? Vielen Dank jedenfalls für diesen interessanten Austausch und beste Grüsse aus Basel, Nicolas Sartori P.S.: Darf ich fragen, wer in Ihrer Mail mit «uns» gemeint ist? Sind Sie Wikipedianer? ---
Nicolas Sartori | lic. phil., MAS | Head of the Open
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On Tue, Jan 8, 2019 at 3:36 PM openaccess <openaccess@unibas.ch> wrote:
Guten Abend, im Thread ging es ja ursprünglich um Druckkostenzuschüsse, aber ich möchte dennoch auf diese Frage antworten, weil sie - glaube ich - einem Missverständnis zu Grunde liegt. Wenn ich ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen möchte, bieten
sich mir dazu zwei verschiedene Wege: Ich finde im anwendbaren Urheberrecht eine Schranke, die mir die Nutzung erlaubt oder ich erhalte vom Rechteinhaber eine Lizenz für diese Nutzung (Andere Varianten: Nichtnutzung, Nutzung nach Ablauf der Schutzfrist oder
die Nutzung unter Missachtung anwendbaren Rechts). Im Falle von Creative Commons ist diese Lizenz an Bedingungen geknüpft, darunter die Pflicht zur Nennung der Quelle, der Verweis auf die Lizenz und den Lizenztext und die Pflicht zur Nennung des oder der UrheberIn.
Im Falle von Sharealike gibt es bei Creative Commons zudem noch die Verpflichtung, abgeleitete Werke unter gleichen Bedingungen verfügbar zu machen. Unfreie CC-Lizenzen mit -nc und -nd ignoriere ich jetzt, selbst wenn sie im Grunde meine Argumentation noch
bestärken würden. Auch bei einem CC-lizenzierten Werk ist es weiterhin möglich, sich bei der Nachnutzung eben nicht auf die Lizenz zu berufen, sondern auf eine anwendbare Schranke. Und ich gehe davon aus, dass dies auch fleißig gemacht wird. Und damit ist
auch die Antwort auf die Frage: Natürlich werden auch CC-lizenzierte Werke auf eine Weise genutzt, für die (pauschale) Vergütungen durch Verwertungsgesellschaften vorgesehen sind. Dazu noch eine Anekdote: Bei Wikipedia erreichten uns schon früh (also noch zu GFDL-Zeiten) Anfragen von Schulbuchverlagen, die gerne Inhalte aus Wikipedia nachnutzen wollten. Dies hätten sie über eine entsprechende Schranke im Urheberrecht
auch machen können. Die Anfrage diente dazu, eine Nutzung auf der Grundlage einer Lizenz zu ermöglichen - in der Hoffnung, dass die Lizenzkosten plus der administrative Aufwand für das Aushandeln der Lizenz günstiger kommen als die Vergütungen bei Nutzung
aufgrund einer Schranke. Beste Gruesse, Mathias Schindler |