Verehrte Mitlesende, wir sehen unser Vorgehen genau durch den von Herrn Graf genannten Passus gerechtfertigt, und Herr Graf hat den Finger zwar heftig, aber korrekt in die Wunde gelegt. Wir, die wir CCL nutzen, vergeben als Lizenzgeber eine CC-BY und klicken bei der Wahl ausdrücklich auf "kommerzielle Nutzung erlaubt", wenn wir es mit OA wirklich ernst meinen. Auch da stimme ich Herrn Graf zu. Der rechtlich belastbare Lizenztext geht aber dann mit keinem Wort auf kommerzielle Nutzung ein, bsp. auch nicht auf einen Medienwechsel von online nach print. Das halte ich für eine Schwäche der CCL, dass diese Szenarien, wenn man sie regeln will, außerhalb der CCL spezifiziert werden müssen. Was der Lizenzvertrag abdeckt, muss zweifelsfrei -- ohne Zusätze, d'accord -- durch ihn geregelt sein. Was er aber nicht abdeckt (specifies), das muss anderweitig geklärt werden dürfen. Mit freundlichen Grüßen Margo Bargheer sent from an SUB-iPhone Electronic Publishing SUB Göttingen Margo Bargheer +49 1515 288 1644 Am 30.03.2011 um 21:39 schrieb "Klaus Graf" <klausgraf@googlemail.com>: > Am 30. März 2011 15:56 schrieb Michael Weller <weller@eear.eu>: >> Liebe Mitlesende, >> >> als an der Portierung der CC-Lizenzen in der Version 3.0 DE aktiv >> Beteiligter erlaube ich mir ein kurzes Statement zur Frage der Befugnisse >> des Lizenznehmers bezüglich der Nutzung von Werken unter CC-BY: > > Ich bin entsetzt, dass Sie als aktiv Beteiligter hier grobe > Desinformation betreiben und das rechtswidrige Vorgehen von Göttingen > akzeptieren. Der rechtsverbindliche Lizenzvertrag sagt eindeutig, was > für alle vergleichbaren freien Lizenzen gilt, dass die Lizenz nämlich > ABSCHLIESSEND ist: > > "Diese Lizenz (zusammen mit in ihr ausdrücklich vorgesehenen > Erlaubnissen, Mitteilungen und Zustimmungen, soweit diese tatsächlich > vorliegen) stellt die vollständige Vereinbarung zwischen dem > Lizenzgeber und Ihnen in Bezug auf den Schutzgegenstand dar. Es > bestehen keine Abreden, Vereinbarungen oder Erklärungen in Bezug auf > den Schutzgegenstand, die in dieser Lizenz nicht genannt sind. > Rechtsgeschäftliche Änderungen des Verhältnisses zwischen dem > Lizenzgeber und Ihnen sind nur über Modifikationen dieser Lizenz > möglich. Der Lizenzgeber ist an etwaige zusätzliche, einseitig durch > Sie übermittelte Bestimmungen nicht gebunden. Diese Lizenz kann nur > durch schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Lizenzgeber > modifiziert werden. Derlei Modifikationen wirken ausschließlich > zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen und wirken sich nicht auf die > Dritten gemäß Ziffern 8.a) und b) angebotenen Lizenzen aus." > http://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode > > Wenn jemand nicht möchte, dass Kopien kommerziell vertrieben werden, > darf er nicht CC-BY wählen, sondern muss zwingend CC-BY-NC nehmen und > bestimmte Online-Nutzungen ZUSÄTZLICH allgemein freigeben. Eine > CC-Lizenz mit Nebenbedingung ist rechtsunwirksam, und ich denke, man > sollte einen Weg finden, dass Institutionen wie die SUB Göttingen, > die eklatant gegen den Rechtsgehalt der Lizenz verstoßen, > kostenpflichtig abgemahnt werden können. Es geht nicht an, dass man so > tut als biete man CC-BY an, wenn man nichts dergleichen offeriert. > > Ich möchte nochmals betonen: CC und ND-Lizenzen stehen nicht auf dem > Boden der Open-Access-Definitionen von Berlin, Bethesda und Budapest. > > Es gibt genügend Stellungnahmen gegen NC-Lizenzen, beispielsweise meine eigenen > > http://archiv.twoday.net/stories/6353383/ > > Klaus Graf > > _______________________________________________ > Ipoa_forum mailing list > Ipoa_forum@lists.spline.inf.fu-berlin.de > https://lists.spline.inf.fu-berlin.de/mailman/listinfo/ipoa_forum _______________________________________________ Ipoa_forum mailing list Ipoa_forum@lists.spline.inf.fu-berlin.de https://lists.spline.inf.fu-berlin.de/mailman/listinfo/ipoa_forum