Werte Mitlesende, erlauben Sie mir noch einen kleinen Hinweis:
Bitte beachten Sie die Begriffsdefiniton "Vervielfältigen", die unter Ziff. 1 i) bzw. 1 j) Bestandteil jeder CC-Lizenz ist. Hier werden auch Medienbrüche erfasst, so dass sie nicht außerhalb der Lizenz zu regeln sind, sondern die Lizenz auch auf den im Wege der Vervielfältigung hergestellten, gleich auf welchem Träger körperlich fixierten Schutzgegenstand anzuwenden ist, es sei denn, es ist im Einzelfall eine andere Regelung getroffen.Der rechtlich belastbare Lizenztext geht aber dann mit keinem Wort auf kommerzielle Nutzung ein, bsp. auch nicht auf einen Medienwechsel von online nach print. Das halte ich für eine Schwäche der CCL, dass diese Szenarien, wenn man sie regeln will, außerhalb der CCL spezifiziert werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen Michael Weller -- Europäische EDV-Akademie des Rechts gGmbH Torstraße 43a D-66663 Merzig Telefon: +49 6861 793711 Telefax: +49 6861 792403 Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. Maximilian Herberger Geschäftsführung: Alfred Gass, Michael Weller Handelsregister: HRB 15467 Amtsgericht Saarbrücken _______________________________________________ Ipoa_forum mailing list Ipoa_forum@lists.spline.inf.fu-berlin.de https://lists.spline.inf.fu-berlin.de/mailman/listinfo/ipoa_forum