Guten Abend, zusammen:
Am 26.09.13 13:46, schrieb Klaus Graf:
> Halten wir doch bitte einmal fest, dass CC-BY die einzige Lizenz ist, dieDas trifft zu.
> am besten mit den BBB-Definitionen von Open Access übereinstimmt.
>Ich stimme zu, dass dies jedenfalls dann der Fall ist, wenn man nicht
> Weder NC noch ND lassen sich mit Blick auf die Förderung des
> wissenschaftlichen Erkenntnisprozesses irgendwie rechtfertigen.
einen Zwischenschritt hinzudenkt, der mir in der Diskussion zu kurz
kommt: die Einbringung der nicht mit der CC-Lizenz eingeräumten
Nutzungsrechte in eine der Wissenschaft verpflichtete
Verwertungsgesellschaft.
>Wird die Bearbeitung per CC nicht erlaubt, kann sie aber auf Anfrage
> ND verunmöglicht die Bearbeitung von Dokumenten also z.B. Übersetzungen.
> Wir brauchen aber eine wissenschaftliche Kultur, auf der auf den Leistungen
> der Vorgänger ohne urheberrechtliche Beschränkungen aufgebaut werden kann.
> Ein bestimmter Gedankengang kann urheberrechtlich geschützt sein und darf
> dann nicht übernommen werden. Man muss also die Gedanken anders anordnen,
> auch wenn die ursprüngliche Anordnung besser wäre.
durch den Rechteinhaber legalisiert werden. Der Rechteinhaber möchte ja
manchmal die Bearbeitung gar nicht verhindern, aber einfach mal gefragt
werden. Das würde aber bedeuten, dass der Bearbeitungswillige den
Rechteinhaber daraum angehen müsste, eine von CC abweichende Erlaubnis
auch zur Bearbeitung zu erhalten. Das ist mit Aufwand verbunden,
insbesondere wenn diese Erlaubnisse nicht zentral - One-Stop-Shop -
erworben werden können.
>Ein riesiges praktisches Problem der weiteren Nutzbarkeit. Streng
> NC verhindert - nicht zuletzt bei Bildern und grafischen Darstellungen -
> die Übernahme im wissenschaftlichen Kontext, da alle Publikationen
> kommerzieller Verlage ausgeschlossen sind. Angesichts der Artikelgebühren
> bezweifle ich, dass eine Grafik unter NC sogar in PLoS verwendet werden
> darf. Schon dieses Beispiel zeigt, dass die Grenzen zwischen kommerzieller
> und nicht-kommerzieller Nutzung alles andere als deutlich erkennbar sind.
genommen sind alle Projekte, mit denen irgendjemand Geld verdient,
"kommerziell" im Sinne der offenen Definition dieses Begriffs im
CC-Lizenztext. Auch hier müsste man im Zweifel den Rechteinhaber um eine
von CC abweichende Nutzungserlaubnis angehen.
Wäre es denkbar, die nicht mit der CC-Lizenz eingeräumten Rechte in eine
eigene Gesellschaft zur Verwertung einzubringen, die dem
wissenschaftlichen Betrieb zu dienen verpflichtet ist, und auf Anfrage
nach zu bestimmenden Kriterien Einzelllizenzen vergibt?
Seit Mittwoch gibt es hierfür ein Vorbild im Musikbereich: die Cultural
Commons Collecting Society (C3S) SCE mbH.
Viele Grüße
Michael Weller
Rechtsanwalt
Geschäftsführer
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