Guten Abend, zusammen: Am 26.09.13 13:46, schrieb Klaus Graf: > Halten wir doch bitte einmal fest, dass CC-BY die einzige Lizenz ist, die > am besten mit den BBB-Definitionen von Open Access übereinstimmt. Das trifft zu. > > Weder NC noch ND lassen sich mit Blick auf die Förderung des > wissenschaftlichen Erkenntnisprozesses irgendwie rechtfertigen. Ich stimme zu, dass dies jedenfalls dann der Fall ist, wenn man nicht einen Zwischenschritt hinzudenkt, der mir in der Diskussion zu kurz kommt: die Einbringung der nicht mit der CC-Lizenz eingeräumten Nutzungsrechte in eine der Wissenschaft verpflichtete Verwertungsgesellschaft. > > ND verunmöglicht die Bearbeitung von Dokumenten also z.B. Übersetzungen. > Wir brauchen aber eine wissenschaftliche Kultur, auf der auf den Leistungen > der Vorgänger ohne urheberrechtliche Beschränkungen aufgebaut werden kann. > Ein bestimmter Gedankengang kann urheberrechtlich geschützt sein und darf > dann nicht übernommen werden. Man muss also die Gedanken anders anordnen, > auch wenn die ursprüngliche Anordnung besser wäre. Wird die Bearbeitung per CC nicht erlaubt, kann sie aber auf Anfrage durch den Rechteinhaber legalisiert werden. Der Rechteinhaber möchte ja manchmal die Bearbeitung gar nicht verhindern, aber einfach mal gefragt werden. Das würde aber bedeuten, dass der Bearbeitungswillige den Rechteinhaber daraum angehen müsste, eine von CC abweichende Erlaubnis auch zur Bearbeitung zu erhalten. Das ist mit Aufwand verbunden, insbesondere wenn diese Erlaubnisse nicht zentral - One-Stop-Shop - erworben werden können. > > NC verhindert - nicht zuletzt bei Bildern und grafischen Darstellungen - > die Übernahme im wissenschaftlichen Kontext, da alle Publikationen > kommerzieller Verlage ausgeschlossen sind. Angesichts der Artikelgebühren > bezweifle ich, dass eine Grafik unter NC sogar in PLoS verwendet werden > darf. Schon dieses Beispiel zeigt, dass die Grenzen zwischen kommerzieller > und nicht-kommerzieller Nutzung alles andere als deutlich erkennbar sind. Ein riesiges praktisches Problem der weiteren Nutzbarkeit. Streng genommen sind alle Projekte, mit denen irgendjemand Geld verdient, "kommerziell" im Sinne der offenen Definition dieses Begriffs im CC-Lizenztext. Auch hier müsste man im Zweifel den Rechteinhaber um eine von CC abweichende Nutzungserlaubnis angehen. Wäre es denkbar, die nicht mit der CC-Lizenz eingeräumten Rechte in eine eigene Gesellschaft zur Verwertung einzubringen, die dem wissenschaftlichen Betrieb zu dienen verpflichtet ist, und auf Anfrage nach zu bestimmenden Kriterien Einzelllizenzen vergibt? Seit Mittwoch gibt es hierfür ein Vorbild im Musikbereich: die Cultural Commons Collecting Society (C3S) SCE mbH. Viele Grüße Michael Weller Rechtsanwalt Geschäftsführer -- Europäische EDV-Akademie des Rechts gGmbH Torstraße 43a D-66663 Merzig Telefon: +49 6861 793711 Telefax: +49 6861 792403 Aufsichtsratsvorsitzender: Prof. Dr. Maximilian Herberger Geschäftsführung: Alfred Gass, Michael Weller Handelsregister: HRB 15467 Amtsgericht Saarbrücken